Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Vorab ist klar zustellen, dass ich bei der Beantwortung Ihrer Frage von der Anwendung von deutschem Recht ausgehen.
Ein Testament kann gem. § 2247 BGB
durch eine eigenhändige geschriebene und unterschriebene Erklärung durch den Erblasser errichtet werden. Wenn Ihre Tante zum Zeitpunkt der Erstellung eines Testamentes testierfähig war, wovon auszugehen ist, hat damit auch ein eigenhändiges Testament Wirksamkeit.
Problematisch ist, dass wie auch wohl in ihrem Fall ein eigenhändiges Testament oft zu Hause aufbewahrt wird und keine Hinterlegung z.B. beim Nachlassgericht erfolgt.
Sollte Ihre Tante daher das Testament zuhause aufbewahrt haben und dieses nicht mehr auffindbar sein, so könnten grundsätzlich keine erbrechtlichen Ansprüche aus dem Testament geltend gemacht werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland die Pflicht besteht, ein gefundenes Testament nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht herauszugeben.
Bezüglich eines Erbes während der Privatinsolvenz ist zu sagen, dass dieses auch hier ausgeschlagen werden kann. Nach einer Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt und nach § 1953 II BGB
fällt die Erbschaft demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Hier kommt es dann auch darauf an, ob gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge besteht.
Da nach Ihren Angaben die Privatinsolvenzen nur noch bis 2010 laufen, gehe ich davon aus, dass sich die Privatinsolvenzen im Stadium der Wohlverhaltensperiode befinden.
Sollte das Erbe nicht ausgeschlagen werden, greift während der Wohlverhaltensperiode § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
. Danach ist die Erbschaft zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben, die andere Hälfte verbleibt beim Insolvenzschuldner.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 09.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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