Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Entgeltgruppen sind in bis zu 6 Stufen unterteilt. Der Aufstieg der Beschäftigten in den Stufen erfolgt nach einer im einschlägigen Tarifvertrag bestimmten, bei demselben Arbeitgeber absolvierten Zeit der Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe. Leistungsorientierte Verkürzungen oder Verlängerungen der Stufenlaufzeit sind zulässig. Unterbrechungen durch Ruhens-Tatbestände wie Elternzeit werden nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, führen bei längerer Dauer u.U. sogar zu einer Rückstufung.
Die Stufenlaufzeiten sind in § 16 TVöD/TV-L festgelegt. In § 16 Abs.4 TVöD/TV-L heißt es hierzu:
"Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8."
§ 17 Abs. 2 TVöD/TV-L regelt die leistungsorientierte Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit. § 17 Abs. 3 TVöD/TV-L enthält Vorschriften zur Unterbrechung der Tätigkeit durch Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit usw. und bestimmt, wie sich diese Unterbrechungen auf die Stufenlaufzeit auswirken. Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD bzw. Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung neu zu laufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen