Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.) Nachträgliche Korrektur des Erbscheins im Hinblick auf Wert der Erbmasse/Prozedere
Eine nachträgliche Korrektur bzw. Abänderung des Erbscheins ist selbstverständlich möglich, da ja ansonsten wissentlich unrichtige Zustände verbrieft werden würden durch den Erbschein.
Diese Änderung ist noch lange Zeit nach dem Erbfall möglich, so dass die zeitliche Komponente in Ihrem Fall demnach keine Rolle spielt.
So ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München die Änderung eines Erbscheines auch nach 22 Jahren möglich (AG München - Urteil vom 18.12.00 (60 VI 4775/78
)).
Insoweit ist ein entsprechender Korrekturantrag unter Angabe der Gründe, die zu einer Abänderung berechtigen beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen.
Das Gericht wird, wenn es die Voraussetzungen für eine Abänderung als erwiesen ansieht (was in Ihrem Fall nicht problematisch sein dürfte), den unrichtigen Erbschein einziehen und einen neunen den tatsächlichen Umständen entsprechenden Erbschein ausstellen.
Zu 2.) Nutzung des PKW durch Lebenspartnerin des Erblassers
Die Erbengemeinschaft kann aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich gegenüber der Lebenspartnerin des Erblassers geltend machen. Dies hängt mitunter damit zusammen, dass sich der Wert durch die unberechtigte Nutzung verringert hat, insbesondere im Hinblick auf Abnutzung und die zusätzlich gefahrenen Kilometer.
Dabei wird die Lebensgefährtin den Differenzbetrag zu ersetzen haben zwischen dem Wert des PKW in dem Zeitpunkt, in dem diese ihn unbefugt in Gebrauch genommen hat und dem Wert in dem Zeitpunkt, in dem der PKW wieder in die Verfügungsgewalt der Erbengemeinschaft gelangt ist.
Dieser Wert müsste notfalls mittels eines Gutachters festgestellt werden. Eine pauschaler Berechnung anhand von Kilometerpauschalen bzw. Tagessätzen ist so nicht möglich, beide Faktoren fließen aber zusammen mit der tatsächlichen Abnutzung, dem Wertverlust aufgrund des Alters (insbesondere bei sehr neuen PKW relevant) in die Gesamtbewertung der Schadensersatzsumme mit ein.
Zu 3.) KFZ-Steuer
Für die Zeit, in welcher die Erben die Versicherung gezahlt haben und trotz Aufforderung der PKW von der Lebensgefährtin nicht an die Erbengemeinschaft herausgegeben worden ist, können Sie anteilig Ersatz verlangen, da insoweit eine ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Lebensgefährtin aus dem Gesichtspunkt der ersparten Aufwendungen heraus gegeben ist, die grundsätzlich zu ersetzen ist.
Zu 4.) Lebensversicherung
Die von Ihnen wiedergegebene Rechtsauffassung des BGH zur Bewertung der Lebensversicherung in Bezug auf die Erbmasse ist grundsätzlich zutreffend. Grundsätzlich gehören die Versicherungsprämien zum Vermögen des Erblassers und somit zur Erbmasse.
Dies ändert sich aber dann, wenn wie in Ihrem Fall in der Lebensversicherung eine bezugsberechtigte Person für den Todesfall genannt ist.
Ist dies nämlich der Fall, erhält nicht der erbe die eingezahlte Versicherungssumme, sondern eben die bezugsberechtigte Person. Dementsprechend hätte in Ihrem Fall lediglich die Möglichkeit bestanden, die Bezugsberechtigung anzufechten.
Ob dieses aber Aussicht auf erfolg gehabt hätte, ist aus der Ferne ohne Kenntnis des kompletten Sachverhalts nicht abschließend beurteilbar.
Ein Anfechtungsrecht hätte etwa dann bestanden zu Gunsten der Erbengemeinschaft, wenn die Lebensgefährtin den erblasser zur Zustimmung zu ihrer Bezugsberechtigung genötigt, also durch Täuschung oder Drohung bewegt hätte.
Selbst wenn dieses aber der Fall gewesen wäre, lässt sich so etwas in der Praxis leider oftmals schlecht beweisen. Und Sie als erbe wären dazu angehalten, diesen Beweis auch zu führen, um eine Wirksame Anfechtung der Bezugsberechtigung zu bewirken.
Zu 5.)Der PC
Eine Anfechtung de Schenkung des PC halte ich für aussichtslos, es sei denn der PC wäre testamentarisch an die jetzige Erbengemeinschaft vererbt worden. Dies kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung aber nicht entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch diese Schenkung Pflichtteilsberechtigte benachteiligt wurden, so dass auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen in Betracht kommen gem. § 2325 BGB
.
Eine Schenkung kann im Übrigen auch nur der Schenker (und das auch nur aus groben Undank, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind) widerrufen werden.
Der erblasser hat also im Ergebnis nach meiner Einschätzung bezüglich des PCs wirksam über sein Vermögen zu Lebzeiten verfügt, so dass die jetzigen Erben aus dieser Schenkung keinerlei Rechte für sich herleiten können. Insbesondere scheidet aus diesem Grund auch eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich aus.
Zu 6.) Der verschenkte PKW
Auch hier gelten grundsätzlich die gleichen Ausführungen, die ich bereits unter 5. gemacht habe. Da nicht ersichtlich ist, dass Pflichtteilsberechtigte durch diese Schenkung benachteiligt worden sind, und der Erblasser vielmehr in zulässiger Weise zu Lebzeiten über sein vermögen verfügt hat, so wie es ihm als Eigentümergrundsätzlich zusteht, können die Erben aus dieser Schenkung auch grundsätzlich keinerlei Ansprüche gegenüber dem beschenkten herleiten.
Zu 7. ) Die dubiose Erklärung
Es kommt auf den Inhalt dieser Erklärung an, die ohne beidseitige Unterschrift übrigens nicht wirksam ist. Eine Auslegung dieses Erklärung nach Sinn und Zweck gem. §§ 133,157 BGB
lässt diese Erklärung zumindest als teilweisen Erbverzicht erscheinen. Ein solcher Erbverzicht wäre, auch wenn er sich nur auf einen Teil der Erbschaft beziehen würde vorliegend unwirksam, da zur Wirksamkeit gem. § 2348 BGB
.
Es wäre in diesem Zusammenhang überdies zu prüfen, was nicht Gegenstand der vorliegenden Erstberatung ist, ob sich die Lebensgefährtin durch ihr verhalten de Nötigung bzw. Erpressung bzw. des Versuchs dieser Straftaten nach dem Strafgesetzbuch strafbar gemacht hat.
Ein hinreichender Anfangsverdacht ist meines Erachtens zumindest bezüglich der versuchten Nötigung gem. § 240 StGB
gegeben.
Zu 8.) Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die von Ihnen angesprochene Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann in verschiedenen Formen ablaufen. So kann jeder Miterbe, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine Auseinandersetzung jederzeit verlangen.
Der einfachste Weg eine Erbengemeinschaft auseinander zu setzen ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Miterben. Alle Miterben nehmen hier teil und einigen sich über die Verteilung des Nachlasses. Sobald in den Nachlass auch Grundstücke fallen, ist zu beachten, dass der Auseinandersetzungsvertrag möglicherweise der notariellen Beurkundung bedarf.
Da nach Ihren Angaben aber ausdrücklich keine Immobilien vorhanden sind, ist ein Auseinandersetzungsvertrag auch ohne Hinzuziehung eines Notars möglich und auch grundsätzlich rechtswirksam.
Zu 9.) Geltendmachung des Vorerbes
Da auch im rahmen des Auseinandersetzungsvertrages einer Erbengemeinschaft grundsätzlich Vertragsfreiheit vorherrscht, können Sie auch insoweit Ihr Vorerbe geltend machen bzw. auf eine entsprechende Aufteilung der Erbmasse hinwirken.
Zu 10.) Stufenklage
Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, so dass sie auch nicht klagen oder verklagt werden kann. Dementsprechend können nur alle erben gemeinschaftlich klagen. Dies gilt auch grundsätzlich für die Stufenklage.
Wenn die Erbauseinandersetzung bereits vollzogen gilt etwas anderes, da die Erbengemeinschaft dann nicht mehr besteht. Dann kann jeder erbe, der Ansprüche bezüglich seines Erbteils NACH der Auseinandersetzung hat Ansprüche für sich selber gerichtlich geltend machen.
Beispiel:
Eine Klage auf Herausgabe von 3 PKW (fiktiver Fall) bei ungeteilter Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur alle Miterben gemeinschaftlich verlangen bzw. geltend machen.
Wurden diese PKW nach der Auseinandersetzung auf 3 Erben gleichmäßig verteilt, so kann nach der Auseinandersetzung der jeweilige Erbe allein auf Herausgabe SEINES (nach der Auseinandersetzung ist es ja nicht mehr Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft, also Miteigentum aller Erben) PKW klagen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen restlichen Montagabend!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/3088316
Diese Antwort ist vom 02.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Auskunft - eine Nachfrage ín Bezug auf die Lebensversicherung hätte ich dann doch noch:
Ich habe das Urteil des BGH so verstanden, dass bei einer Bezugsberechtigung die Auszahlung an die genannte Person erfolgt, was Sie auch bestätigten. Der Erblasser hatte aber zuvor die laufenden Versicherungsprämien gezahlt, woraus sich mit der Zeit durch Überschussbeteiligung und Zinsen der Wert der ausgezahlten Lebensversicherung ergeben hat. Die gezahlten Versicherungsprämien durch den Erblasser - also wenn man so will die monatlichen Versicherungsbeiträge sollen nach Auffassung des BGH gerade nicht dem Bezugsberechtigten zufließen, sondern bleibt bei den Erben - heißt: die Bezugsberechtigte Person kann zwar den Betrag aus der Lebensversicherung zunächst behalten, muss aber die Prämienzahlungen an die Erben herausgeben, da es sich dabei widerum um eine ungerechtfertigte Bereicherung handeln würde.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Es handelt sich zugegebener Maßen um eine sehr schwierige Rechtsmaterie. So wie Sie das Urteil verstanden haben, müßte der/die Begünstigte ja immer die gezahlten Prämien, sprich die Versicherungssumme zurückbezahlen.
Dies würde aber dem Sinn und Zweck einer Lebensversicherung mit Begünstigung auf den Todesfall widersprechen, weil dann die Erben ja fast immer die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen könnten.
Der Grundsatz, den Sie auch der aktuellen Kommetarliteratur (z.B. Palandt BGB, § 1922 Rn. 39) entnehmen können ist der, dass sobald ein Bezugsberechtigter benannt ist, der Zugriff der Erben auf dies ausgezahlte Versicherungssume grundsätzlich nicht stattfinden kann. Nur wenn kein Bezugsbgerechtigter vorhanden ist, kann grundsätzlich ein Anspruch der Erben bestehen.
In Bezug auf den von Ihnen geschilderten Fall ist mir leider kein vergleichbares BGH -Urteil bekannt, welches diesen Grundsatz ausnahmsweise umgeht.
Ich vermute, dass Sie sich auf ein Urteil zum Widerruf der Bezugsberechtigung durch die Erben beziehen. Bei wirksamer Anfechtung der Bezugsberechtigung durch die Erben könnte die an die zuvor begünstigte Person gezahlte Versicherungssumme in der Tat grundsätzlich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB
zurückgefordert werden.
Wenn Sie möchten können Sie mir aber sehr gerne das Aktenzeichen oder das Datum des Urteils nennen (Bitte an meine E-Mailadresse)auf welches Sie sich beziehen, damit ich hierzu abschließend Stellung nehmen und Ihnen mitteilen kann, ob dieses Urteil auf Ihren Fall anwendbar sein könnte, wovon ich wie bereits ausgeführt, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ausgehe.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche ihnen in der Angelegenheitnoch viel Erfolg!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt