Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Aufschüttung (im Zweifel über einen Meter) auf das Grundstück des Nachbarn gelangt. Dadurch kommt es jetzt zu einer Beeinträchtigung seines Grundstücks. Da ihm eine Baugenehmigung unzweifelhaft erteilt wurde und zudem Sie letztlich "Begünstigte" dieser Situation sind, wird es schwerlich nicht möglich sein, ihn an den Kosten zu beteiligen.
Für Bodenerhöhungen ist im Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG) z.b. geregelt: »Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist.« (§ 30 Abs. 1 Satz 1 NachbG). Ähnliche Regelungen finden sich in den meisten Gesetzen der Länder. Dementsprechend sehe ich leider Sie in der Pflicht, da ansonsten insbesondere von der Aufschüttung und vermutlich auch Ihrem Haus gegenüber Gefahren ausgehen. Dementsprechend dürfte auch bauordnungsrechtlich Ungemach drohen. Denn diese könnten ab einer Höhe von 1.0 M genehmigungspflichtig sein. Sie können natürlich argumentieren, dass Sie aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der lang gegebenen Situation eine Kostenbeteiligung erwarten. Aber dies ist rechtlich sehr fraglich. Reden Sie mit ihm.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Warum sehen Sie mich als Begünstigten ?
Ich sehe ein, da ich im Schnitt ca. 1,20 m aufgeschüttet habe , dafür zu sorgen habe, dass nichts zum Nachbar abrutscht.
Was ist aber mit der Tatsache dass der Nachbar nochmal 1,5m von der Normalhöhe in die Tiefe abgräbt.
Warum soll ich dann die erforderliche Stützmauer von ca. 3 m Höhe bezahlen.?
Hätte ich vor 23 Jahren die aufgeschüttete Höhe von ca. 1,20 Höhe abgefangen in Form einer Mauer, hätte er jetzt auch für die Unterstützung dieser Mauer sorgen müssen. Denn es sind insgesamt 3m abzustützen.
Was sagt das Nachbargesetz zur Untergrabung der Normalhöhe? Es kann ja nicht sein, dass man von der Normalhöhe des natürlichen Gelände in die Tiefe gräbt und dem Nachbarn die erforderliche meterhohe Stützmauer finanzieren lässt
Eigentlich ist doch eine Errichtung einer 3m hohen Stützmauer, die senkrecht in die Tiefe gebaut werden soll , vom Bauamt genehmigungspflichtig , oder ?
wurde anscheinend hier vergessen oder nicht angegeben
Schlussfrage: wenn wir nicht einig werden, könnte ich auf meine Kosten, die für mich günstigste Lösung in Form einer Mauer aus Fertigbeton zur Abstützung meiner Aufschüttung veranlassen. ( Fertigbeton lehnt er aber ab.)
Guten Morgen!
Ich danke für Ihre Nachfrage. Ich habe wohl in der Tat zu wenig verstanden, dass hypothetisch wegen seiner Vertiefung auch eine bereits vorhandene Stützmauer abgerutscht wäre, sorry! Mich wundert es allerdings, dass die Bauordnungsbehörde das mitmacht. Ist der Zustand denn dauerhaft?
Aber auch dieser Fall ist lösbar: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet in § 909 die Regelung, dass ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Dementsprechend halte ich eine Kostenteilung für richtig.
Soweit Sie die Mauer alleine bauen, spricht nichts gegen die kostengünstigste Variante - Beton!
Bauordnungsrechtlich sollten Sie in jedem Fall Rücksprache halten. Denn ich kenne wie gesagt nicht die gesamten Hintergründe. Gerne stehe ich für weitere Bearbeitung zur Verfügung. Aus meiner Sicht aber ist bei einer entsprechenden Tiefe eine Genehmigung nicht erforderlich.
mfg Hellmann