Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich wie folgt zu dem von Ihnen geschilderten Problem Stellung:
Gemäß § 909 BGB
darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Das Gesetz selbst unterlässt es leider vollständig, Hinweise dafür zu geben, wie eine anderweitige Befestigung zu erfolgen hat. Sie muss lediglich geeignet sein, eine Sicherung herzustellen.
Selbstverständlich kann der Nachbar nicht verlangen, besser gestellt zu werden, als vor Errichtung der Vertiefung. Die Genehmigung der Böschung deutet darauf hin, dass diese ausreichend ist.
Letztendlich wird hier eine Einzefallprüfung notwendig, im Streitfall ggf. unter Hinzuziehung von kostenspieligen Sachverständigengutachten. Ich tendiere dazu, dass der Nachbar selbst für die Standsicherheit seines Carportes zu Sorgen hat, wenn die von Ihnen geschaffene und vorschriftsmäßige Böschung nicht ausreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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