Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Familienzusammenführung ist wie Sie bereits erkannt haben, leider nicht möglich. In der Tat scheitert dies unter anderem an der Volljährigkeit der Tochter. Die Familienzusammenführung wäre nur in dem Fall Möglich, wenn die Tochter geistig oder körperlich behindert wäre und auf die Hilfe der Mutter unablässig angewiesen wäre.
Eine reale Möglichkeit wäre jetzt die Beantragung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Studiums im Bundesgebiet. Hierbei genügt bereits die bedingte Zulassung zu einem Studium im Bundesgebiet. Bedingte Zulassung heißt regelmäßig, dass die endgültige Zulassung zu einem bestimmten Fach an einer bestimmten Hochschule erst mit einem Nachweis der Deutschkenntnisse (regelmäßig ein DSH-Kurs oder Studienkollege) erfolgt. Ebenfalls ist der Ausländerbehörde ein Nachweis über die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts (auch in Form einer Verpflichtungserklärung möglich) und Wohnraum vorzulegen. Mit der bedingten Zulassung wird die Hochschule im Hinblick auf die Möglichkeiten des Erwerbs der Deutschkenntnisse aufklären. Das Angebot ist in der Regel vorhanden, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tochter bereits über die einfachen Deutschkenntnisse verfügt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
19.11.2020 | 09:56
Danke.
Wie erreicht man eine bedingte Zulassung?
Da meine Stieftochter in Thailand ein abgeschlossenes Bachelor Studium in Jura hat (was in Deutschland sicher kaum brauchbar ist), würde sie sehr gern eine Ausbildung als Rechtsgehilfe machen. Wäre eine solche Ausbildung auch durch so ein Studienvisa möglich?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.11.2020 | 11:34
Sehr geehrter Fragesteller,
eine bedingte Zulassung wird erreicht indem die Tochter Ihrer Ehefrau sich bei einer Hochschule zu einem bestimmten Studienfach bewirbt, § 16b Abs. 1 . Anbieten dürfte sich das Sommersemester 2021. Dieser beginnt in April 2021. Beachten Sie die Bewerbungsfristen von den jeweiligen Hochschulen.
Eine Ausbildung ist aber von einem Studium zu unterscheiden. Zum einen dürfte es bereits sprachlich schwierig sein, einen Ausbilder zu einer Rechtsgehilfin (Sie meinen wahrscheinlich Rechtsanwaltsfachangestellte) überhaupt zu finden. Des Weiteren müsste der Aufenthaltstitel zum Zwecke einer betrieblichen Ausbildung vom Heimatland aus über die Botschaft der BRD beantragt werden.
Dem abgeschloßenen Bachelor Ihrer Stieftochter dürfte das Studium des Wirtschaftsrechts (Bachelor) an einer Fachhochschule oder das klassische Jurastudium an einer Universität nahe kommen. Sie könnte sich entsprechend einschreiben und das Studienkolleg absolvieren. Sollte das Studium sich als zu schwierig herausstellen, kann sie nach Abbruch des Studiums in eine betriebliche Ausbildung wechseln, § 16b Abs. 4 AufenthG.
Beachten Sie, dass die Zulassung zu Studium bzw. der Antrag auf die Erteilung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken vor dem Ablauf des gegenwärtigen Aufenthaltstitels gestellt werden muss.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.11.2020 | 11:34
Sehr geehrter Fragesteller,
eine bedingte Zulassung wird erreicht indem die Tochter Ihrer Ehefrau sich bei einer Hochschule zu einem bestimmten Studienfach bewirbt, § 16b Abs. 1 . Anbieten dürfte sich das Sommersemester 2021. Dieser beginnt in April 2021. Beachten Sie die Bewerbungsfristen von den jeweiligen Hochschulen.
Eine Ausbildung ist aber von einem Studium zu unterscheiden. Zum einen dürfte es bereits sprachlich schwierig sein, einen Ausbilder zu einer Rechtsgehilfin (Sie meinen wahrscheinlich Rechtsanwaltsfachangestellte) überhaupt zu finden. Des Weiteren müsste der Aufenthaltstitel zum Zwecke einer betrieblichen Ausbildung vom Heimatland aus über die Botschaft der BRD beantragt werden.
Dem abgeschloßenen Bachelor Ihrer Stieftochter dürfte das Studium des Wirtschaftsrechts (Bachelor) an einer Fachhochschule oder das klassische Jurastudium an einer Universität nahe kommen. Sie könnte sich entsprechend einschreiben und das Studienkolleg absolvieren. Sollte das Studium sich als zu schwierig herausstellen, kann sie nach Abbruch des Studiums in eine betriebliche Ausbildung wechseln, § 16b Abs. 4 AufenthG.
Beachten Sie, dass die Zulassung zu Studium bzw. der Antrag auf die Erteilung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken vor dem Ablauf des gegenwärtigen Aufenthaltstitels gestellt werden muss.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik