Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das laufende Masterstudium basiert auf dem im 2004 erlangten Bachelorabschluss, der in Deutschland als ein Bachelorabschluss ab Oktober 2011 gilt. Das Masterstudium nahm ich im Oktober 2011 auf. Ein Masterstudium stellt mit dem Bachelorstudium eine Einheit dar. Sollte mir nicht aus diesen Umständen eine studentische KV zustehen?
Es geht nicht darum, ob Sie den Status eines Studenten haben.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 sagt:" 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen."
Da Sie älter als 30 Jahre alt sind, können Sie vom Grunde her nicht in der KdVS verbleiben.
Es fragt sich, ob persönliche Gründe vorliegen, die eine Verlägerung der Altersfrist rechtfertigen.
Die Gründe müssen von solcher Art u. solchem Gewicht sein, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme o. den Abschluss des Studiums verhindern o. als unzumutbar erscheinen lassen sagt das Bundessozialgericht(BSG, NZS 1993, 111
/112).
Als persönliche oder familiäre Gründe nennt die Gesetzesbegründung zB. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mind. achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat o. Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten o. aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern (BT-Drucks 11/2237
, 159).
Nun wurde Ihre Bildungsabschluss hier in der BRD zunächst nicht als vorwertiger Hochschulabschluss anerkannt.
Dies ist aber kein Grund, der als persönlich oder familiär angesehen werden kann, sondern eine staatliche Entscheidung.
Somit gehe ich schicksalshaft davon aus, dass die Ablehnung der studentischen Krankenversicherung zu Recht erfolgte.
Dennoch würde ich Ihnen raten, den Widerspruch aufrecht zu erhalten, da ohnehin eingelegt und darüber entschieden werden muss, da Georgien ein Transformationsstaat der ehemaligen UdSSR ist und es nicht das Problem der Menschen sein kann, wenn sich die BRD schwer mit der Anerkennung der dortigen Abschlüsse tut und Sie aufgrund dieses Dilemmas, was Sie nicht verschuldet haben, daran gehindert wurden, Ihr Bildungsziel später zu verfolgen.
2. Die KK hat mir zweimal solche Versicherung zugesprochen, ich lies meinen Arbeitsvertrag dementsprechend gestalten und nun gerate ich in Situation, wo ich durch die falschen Aussagen, bzw. eventuell falsche Entscheidung (Absage einer studentischen KV), zusätzlich über 80,- € monatlich zahlen muss. Die KK übt einen Druckmittel aus, ohne ins Gespräch kommen zu wollen (Ignorieren der Anfragen). Wie kann man vorgehen um solche Handlungsweise seitens KK zu vermeiden?
Die Krankenkasse hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
Ich würde an Ihrer Stelle zunächst eine Beschwerde/Dienstaufsichtsbeschwerde an die Geschäftsführung der Zentrale richten und damit drohen, das ganze gerichtlich klären zu lassen.
Da Sie Widerspruch eingelegt haben, gibt es normalerweise eine aufschiebende Wirkung.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,.
Deshalb hat die KK die Forderung an das Hauptzollamt abgegeben.
Sie müssen die aufschiebende Wirkung beantragen und wenn abgelehnt (erst dann), beim Gericht beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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