Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Ihr Vertrag hat sich, da Sie ihn nicht zum 28.02.2011 gekündigt hatten, zunächst um ein weiteres Jahr verlängert.
Allerdings stand Ihnen durch die Verlängerung zu für Sie ungünstigeren Konditionen (um über 36 % höherer Strompreis) ein Sonderkündigungsrecht zu, das Ihnen ermöglichte, den Vertrag außerordentlich (fristlos) zu kündigen. Am 15.04.2011 haben Sie erstmalig von der Preiserhöhung und damit vom Kündigungsgrund erfahren. Bereits am 21.04.2011 und damit innerhalb angemessener Frist haben Sie erklärt, dass Sie unter diesen Bedingungen nicht am Vertrag festhalten möchten, mit anderen Worten: Sie haben von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht.
Mit Zugang dieser Kündigung wurde der Vertrag beendet – ob es Ihrem Stromanbieter passt oder nicht. Die bis zu diesem Zeitpunkt verbrauchten kWh nebst Grundpreis sind anteilig auf der Grundlage des bisherigen Tarifs abzurechnen. Ihr Stromanbieter muss Ihnen eine entsprechende Abschlussrechnung schreiben und Ihren Stromanschluss für einen Anbieterwechsel freigeben.
Ich empfehle Ihnen, den Stromanbieter anwaltlich zur Vollziehung der Kündigung und Freigabe des Anschlusses aufzufordern. Nach erfolglosem Ablauf einer hierfür zu setzenden Frist sollte Klage erhoben werden. Für eine Mandatierung und ggf. Klageerhebung (Gerichtsstand Berlin) stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte per E-Mail an die unten angegebene Adresse mit mir in Verbindung.
Ansonsten hoffe ich, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.