Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach deutschen Recht können Verträge grundsätzlich von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden, das gilt auch für einen Stromlieferungsvertrag. Bezogen auf Ihre Frage heißt das, dass der Anbieter, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen und sich so z.B. der Preisgarantie entziehen könnte, auch wenn Sie sich nichts haben zu Schulden kommen lassen. Für eine genauere Antwort müsste man aber die AGB einsehen.
Theoretisch könnte der Anbieter auch während der Vertragslaufzeit die AGB ändern und damit z.B. den Preis erhöhen. Dies wird bei einer Preisgarantie aber wahrscheinlich durch die AGB ausgeschlossen sein, andernfalls macht die Preisgarantie ja keinen Sinn. Außerdem könnten Sie den Vertrag im Falle einer Preiserhöhung selbst kündigen.
Völlig unabhängig von Ihren Fragen werden AGB aber nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie dem Kunden bei Vertragsschluss auch zugänglich sind. Spätestens beim Ausfüllen des Anmeldeformulars sollten Sie daher die Möglichkeit haben, die AGB einzusehen und zwar vor Sie den Antrag tatsächlich absenden. Sollte das nicht der Fall sein, kann ich von einem Vertragsschluss nur dringend abraten. Ein seriöser Anbieter hat keinen Grund seine AGB zu "verstecken".
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.