Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn vom Gesetzgeber keine besondere Vertragsform vorgegeben ist, kommen Verträge auch ohne Schriftlichkeit zu stande. Dazu gehören mündliche Verträge oder Verträge infolge stillschweigenden Verhaltens. So kann auch ein Vertragsverhältnis mit einem Stromanbieter entstehen. Die Rechtsprechung konstruiert den Vertragsschluss mit dem Strombezieher dann über eine sog. Realofferte des Stromanbieters, die durch den Stromverbrauch in der Wohnung angenommen wird, und zwar mit demjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt hat. Dies ist i.d.R. der Eigentümer oder auch der Mieter. Gemäß Para. 40 Energiewirtschaftsgesetz sollen zwar Abrechnungen in bestimmten Fristen erfolgen, jedoch führt die spätere Abrechnung für den Anbieter nicht zu Nachteilen. Es sollte dann versucht werden, ggf eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Auch kann versucht werden, über einen anderen Tarif zu verhandeln. Ansonsten steht dem Abnehmer der Anbieterwechsel mit den entsprechenden Kündigungsfristen offen. Liegt der fragliche Bezug länger als 3 Jahre zurück, kommt die Anspruchsverjährung in Betracht. Der Stromanbieter könnte dann seine Forderungen nach erfolgter Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen