Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur einstweiligen Verfügung gegen die Stromsperre:
Durch eine erfolgreiche einstweilige Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- und/oder Gaslieferung. Gem. §§ 936
, 920
III ZPO kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des (zuständigen) Amtsgerichts erklärt werden. Da der Streitwert bei einer Strom-/Gassperre in der Regel unterhalb von EUR 5.000,00 liegt, herrscht kein Anwaltszwang. Es empfiehlt sich zwar einen ortsansässigen Kollegen/in zu konsultieren, Sie müssen es jedoch nicht zwingend. Sie können sich auch unmittelbar an die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts wenden.
Allerdings müssten Sie im Ergebnis die Verfahrenskosten und, soweit vorhanden, auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Grundversorgers tragen, soweit Ihr Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt werden würde. Dies steht hier nach meiner Rechtsauffassung zu befürchten, denn allein die Tatsache einer erfolgten Teilzahlung dürfte nicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausreichen.
Zum Hausverbot:
Wenn es Ihnen in erster Linie darauf ankommt, Zeit zu gewinnen, so steht es Ihnen durchaus frei, dem Grundversorger und seinen Beauftragten Hausverbot zu erteilen.
Dieses sollten Sie grundsätzlich schriftlich tun. Sie können dann dem mit der Sperrung beauftragten Mitarbeiter unter Hinweis auf das bereits erteilte Hausverbot den Zutritt zu Ihrer Wohnung versagen. Das Hausverbot sollten Sie u.a. damit begründen, dass Sie in Kürze wieder zahlungsfähig sind und die ausstehende Forderung kurzfristig zum Ausgleich bringen werden.
Wichtig hierbei ist, dass Sie das Hausverbot nicht unmittelbar, sondern erst kurz vor dem anberaumten Termin aussprechen. Anderenfalls steht zu befürchten, dass der Versorger in Kenntnis Ihrer Zutrittsverweigerung bereits umgehend eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Fälschlicherweise gehen Sie nämlich davon aus, dass der Versorger den Klageweg beschreiten müsste um den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu erstreiten. Auch der Versorger ist berechtigt einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ein entsprechender gerichtlicher Beschluss kann wesentlich schneller erwirkt werden als ein Urteil, so dass eine Vollstreckung im Einzelfall auch binnen weniger Tage erwirkt werden kann. Die durch diese Maßnahme entstehenden Kosten werden Ihnen ebenfalls in Rechnung gestellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Tel: 091138433062
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Sie schreiben:
"Wichtig hierbei ist, dass Sie das Hausverbot nicht unmittelbar, sondern erst kurz vor dem anberaumten Termin aussprechen. Anderenfalls steht zu befürchten, dass der Versorger in Kenntnis Ihrer Zutrittsverweigerung bereits umgehend eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Fälschlicherweise gehen Sie nämlich davon aus, dass der Versorger den Klageweg beschreiten müsste um den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu erstreiten. Auch der Versorger ist berechtigt einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen."
Die Sperre steht für morgen an, und wird wohl am 29. ausgeführt. Wenn ich das Hausverbot am morgigen Abend per FAX an den Grundversorger und den Netzbetreiber sende, ist das also kurz genug, um den Versorger an einer eigenen einstweiligen Verfügung zu hindern und ihn auf den Klageweg zu bringen?
Bedeuted das auch, möglichst zeitnah danach selbst die einstweilige Verfügung einzureichen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer für morgen angesetzten Sperrung, sollten Sie das schriftliche Hausverbot noch heute aussprechen. Bitte beachten Sie, dass Sie hierdurch nicht verhindern können, dass der Versorger dennoch einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Der Versorger muss nicht den Klageweg beschreiten wenn er erst kurzfristig von dem Hausverbot Kenntnis erlangt. Hat er jedoch bereits weit im Voraus Kenntnis davon, kann er die einstweilige Verfügung bereits frühzeitig auf den Weg bringen, so dass der Termin zur Sperrung bei Zutrittsverweigerung eingehalten werden kann.
Eine einstweilige Verfügung sollten Sie Ihrerseits nur beantragen, wenn hinreichende Aussicht auf Statthabe Ihres Antrages besteht. Hierzu sollten Sie sich vorab noch gesondert anwaltlich beraten lassen, da nach Ihren bisherigen Angaben nur geringe Aussicht auf Erfolg besteht und Sie daher unnötige Kosten verursachen würden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt