Sehr geehrte Ratsuchende,
Zunächst auch Ihnen ein frohes und erfolgreiches Jahr 2009.
Des Weiteren möchten ich Ihnen für ihre Anfrage danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie gem. § 315 BGB
gegen unbillige (unangemessene) Preiserhöhungen widersprechen. Im Widerspruchsschreiben müssen Sie jedoch ausdrücklich erklären, dass Sie der Preiserhöhung wegen Unbilligkeit widersprechen und sich auf § 315 BGB
berufen. Ich verweise diesbezüglich auf die entsprechenden Musterbriefe der Verbraucherzentrale (z.B. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unter http://www.vz-bawue.de/UNIQ123084104532140/link496691A.html) Nähere Information über die Zulässigkeit von Preiserhöhungen finden Sie ebenfalls unter der oben genannte Internetadresse.
Im Grundsatz hat der Bundesgerichtshof vom 13.06.2007 entschieden, dass der Versorger die Gaspreise nur dann erhöhen darf, wenn er nachweist, dass ihm selbst höhere Betriebskosten entstanden sind und er diese nur an den Verbraucher weitergegeben hat.
Ich empfehle Ihnen daher – sollte ihr eingelegter Widerspruch der oben erwähnten Form entsprechen und begründet sein – die Erhöhung aus der Jahresrechnung heraus zurechnen und die Rechnung eigenmächtig zu kürzen. In diesem Fall müsste der Versorger auf Zahlung der ausstehenden Zahlung gegen Sie klagen.
Beachten Sie dabei aber bitte zwei Dinge:
1.
Für Sie dürfte es sehr schwer zu beurteilen sein, ob der Versorger die Gaspreise rechtmäßig erhöht hat oder nicht, da man als Außenstehender nur schwer beurteilen, ob der Versorger höhere Betriebskosten weitergegeben hat oder nicht. Beachten Sie daher das mit einer ggf. ergebenen gerichtlichen Auseinandersetzung entstehende Kosten- und Prozessrisiko.
2.
Bitte widersprechen Sie schriftlich mit Einschreiben mit Rückschein jeder Preiserhöhung sowie jeder Jahresabrechnung, da andernfalls eine spätere Geltendmachung einer fehlerhaften Preiserhöhung nicht möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Diese Antwort ist vom 01.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Lattreuter,
herzlichen Dank zunächst für die ausführliche und sehr gute Beantwortung meiner Anfrage. Eine Nachfrage hat sich jetzt allerdings noch gestellt. Ich habe jetzt immer mehr von "Sondervertragskunden" in Bezug auf die Unbilligkeit gehört. Ich werde durch einfache Grundversorgung beliefert. Kann ich als solcher Kunde auch Unbilligkeit geltend machen??
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Nachfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
In vielen Veröffentlichungen ist häufig von Sondervertragskunden die Rede, weil nach Meinung der Versorger in diesen Fällen eine Prüfung wegen Unbilligkeit ausscheidet, da der Sondervertragskunde ggf. durch seine vereinbarte Preisanpassungsklausel auf die entsprechende Prüfung nach § 315 BGB
verzichtet hat. Nach meiner Erfahrung ist dieses in den meisten Fällen jedoch nicht der Fall.
Da Sie aber „normaler“ Kunde steht Ihnen unstreitig eine Unbilligkeitsprüfung zu.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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