Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Voraussetzungen unter denen Ihr Gas- und Stromanbieter Ihnen die Stromversorgung sperren kann ist in § 19 StromGVV geregelt.
Dort ist insbesondere geregelt, daß der Stromanbieter „bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung" zur Sperrung berechtigt ist.
Inwieweit nun sich diese Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung auch auf einen anderes Vertragsverhältnis beziehen kann ist umstritten und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Allerdings ist zu beachten, daß die Gerichte entsprechend dem Normzweck teilweise annehmen eine Stromsperrung sei bei Zahlungsrückständen aus anderen Verträgen gerechtfertigt, da es keine hinreichende Aussicht für die künftige Erfüllung der Zahlungspflicht gibt.
Es ist in Ihrem Fall zu befürchten, daß sich der Anbieter auf diese Möglichkeit beruft und mit diesem Hinweis eine Sperrung durchführt. In diesem Falle hätten Sie lediglich die Möglichkeit sich gerichtlich zur Wehr zu setzen und der Ausgang des Verfahrens wäre offen – wie zuvor erwähnt.
Ich würde Ihnen daher empfehlen sich mit dem alten Anbieter in Verbindung zu setzen und z.B. eine Ratenzahlung o.ä. zu vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung könnten Sie dann Ihrem neuen Anbieter mitteilen, um damit die angedrohten Sperrung abzuwenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 25.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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Tel: 069-4691701
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mack,
ich hatte dem alten Anbieter angeboten, dem Gesamtbetrag in spätestens 5 Tagen komplett zu zahlen. Dieser melde sich aber auf meine Anfrage nicht. Also bin ich doch bereit zur Zahlungn kann der alte Anbieter dann trotzdem eine Sperrung veranlassen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie bereits Zahlung angeboten haben, sollten Sie dies dem neuen Anbieter mitteilen, am Besten per Einschreiben mit Kopie des Schreibens.
Zudem sollten Sie auch bei dem alten Anbieter noch einmal nachfragen – aus Nachweisgründen ebenfalls am Besten per Einschreiben – warum bisher noch keine Antwort erfolgt ist.
Wenn Sie bereit sind die geschuldeten Zahlungen zu leisten ist Ihr neuer Anbieter nicht berechtigt die Versorgung zu unterbrechen. Darauf sollten Sie in dem erwähnten Schreiben hinweisen, um die Sperrung abzuwenden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt