Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Fragen!
Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum weder eine besonders ausführliche noch eine persönliche Rechtsberatung ersetzen soll. Dieses Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich auf Ihre Anfragen gerne weiter wie folgt.
"Ist der Anwalt an den anfänglich einzutreibenden Rechnungsbetrag bei der Festsetzung des Streitwertes gebunden? Oder hätte er, wenn sich im Verlaufe der Korrespondenz ergibt, dass ein realistischer BBetrag 34.000 + MWSt. ist, den Streitwert reduzieren müssen oder können?"
Für die „Geschäftswertberechnung“ bei außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind gemäß § 23 Abs. 1 RVG
die Wertvorschriften heranzuziehen, die zur Anwendung kämen, wenn die Sache vor Gericht anhängig wäre. Maßgebend sind damit die Wertvorschriften, die zur Anwendung kämen, wenn die Sache nicht nur außergerichtlich bearbeitet würde, sondern hierüber ein Gerichtsverfahren anhängig wäre.
Der vor Gericht einklagbare Betrag wäre allenfalls 2 % aus dem tatsächlichen Verkaufspreis gewesen. Also aus den tatsächlich bezahlten 1,7 Millionen Verkaufspreis, was 34.000 €uro zuzüglich MwSt Provisionsanspruch entspricht. Die 1,5 fache Gebühr aus diesem Geschäftswert i. H. v. 40.460 €uro beträgt:
974,00 €uro x 1,5 = 1.46,00
zuzüglich MwSt: 1.738,59
2. "Enthält der Streitwert auch die Umsatzsteuer oder nur eine Nettorechnungssumme, wobei der Addition der Umsatzsteuer impliziert wird?"
Die Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Geschäftsgebühr/des Streitwerts grundsätzlich hinzuzurechnen.
3. "Der Anwalt hat bei der Vergleichsverhandlung nicht aktiv mitgewirkt. Kann er trotzdem eine Vergleichsgebühr verlangen?"
Gemäß Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die sogenannte Einigungsgebühr für die MITWIRKUNG beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigungsgebühr entsteht auch beim Abschluss eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB
. Wird der Vertrag oder der Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufes geschlossen und wird hiervon Gebrauch gemacht, so fällt die Einigungsgebühr nicht an. Diesbezüglich machen Sie im Rahmen der Erstanfrage keine Angabe.
Ob der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages letztlich „mitgewirkt“ hat und so eine Einigungsgebühr begründet wurde soll nach allgemeiner Ansicht davon abhängig sein, ob der mandatierte Anwalt auch bei den voraus gegangenen Verhandlungen mitgewirkt hat. Nach Ihrer Beschreibung ist dies wohl der Fall, sodass die Gebühr wohl ausgelöst wurde und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung allenfalls die Höhe des Geschäftswertes/Streitwertes mit Erfolgsaussicht zu bestreiten wäre.+
4. "Kann er vom 1,5 fachen Betrag abrücken oder ist dieser Faktor gesetzlich vorgeschrieben?"
Der Faktor an sich wurde vom Gesetzgeber in § 13RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG mit einem 1,5 fachen Faktor fest vorgeschrieben.
Zusammenfassung:
Maßgebend für die Höhe der vom Anwalt in Rechnung zu stellenden Gebühr ist zunächst der Geschäftswert. Dieser steht in direktem Zusammenhang mit dem Wert, der im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreites in Rede stehen würde.
Von diesem "Geschäftswert" kann im Rahmen einer Gebührenvereinbarung im Einzelfall je nach Vereinbarung sowohl nach oben und nach unten abgewichen werden.
Eine Gebührenvereinbarung wurde vorliegend nicht getroffen, sodass wohl der Geschäftswert/Streitwert maßgebend für die Berechnung der Anwaltsgebühren entscheidend ist. Dieser beträgt nach meiner Auffassung in beschriebener Konstellation allenfalls 40.460 €uro inklusive MwSt.
Fraglich bleibt, ob der Anwalt Sie zu einem übereilten und alles in allem unüblich ungünstigen Vergleich gedrängt hat und sich damit unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig gemacht hat. Diese Frage kann ohne Einsicht in den Ihnen vorliegenden Schriftverkehr am dieser Stelle leider nicht abschließend beantwortet werden.
Gerne können Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen!
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen eines Mandates gerne zur Seite.
Selbstverständlich würde ich Ihnen die durch meine Beauftragten Kosten per Kostenangebot im Voraus übersenden.
Bei Unklarheiten bitte ich Sie über die kostenfreie Nachfragefunktion einfach nachfragen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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