Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
a)
Die Mitbewohner können von P verlangen, dass das aggressive Verhalten unterlässt, vgl. § 1004 BGB
. Sollte er Beleidigungen bzw. Körperverletzungen begangen haben, stehen ihnen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.
b)
Sofern eine Hausordnung existiert, muss sich auch P an diese halten, allerdings darf er ohnehin die Mitbewohner nicht tyrannisieren.
c)
Bei Verstößen gegen diese Hausordnung wie auch bei Fortsetzung des aggressiven Verhaltens, kann durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens (dessen Einhaltung stellt eine Nebenpflicht des Mietvertrages dar) eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, § 543 Abs. 1 S. 2 BGB
, wobei ggf. zuvor eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB
erfolgen muss. Hilfsweise kann das Mietverhältnis zudem noch ordentlich nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
gekündigt werden.
d)
Ob P an den Besprechungen teilnehmen muss, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Wenn sich dies nicht aus dem Mietvertrag ergibt, dürfte aber keine Pflicht bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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