Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob die Wertangabe stimmt, vermag ich nicht zu beurteilen, da ich die Lage der Immobilie etc. nicht kenne. Hier können Sie unverbindlich bei dem Gutachter anfragen, ob er ebenfalls eine ungefähre Wertschätzung abgeben kann, ohne das Gutachten allerdings zu erstellen. Falls der Wert dem Wert, welcher von Ihnen im Nachlaßverzeichnis angegeben wurde, entspricht, können Sie den Vorschlag des gegnerischen Anwaltes durchaus akzeptieren; sie sparen auch die Kosten für die Erstellung des Gutachtens (siehe unten).
Falls Sie keine Vereinbarung über die Kostentragung für die Gutachtenerstellung getroffen haben, gehen die Kosten, auch die Kosten für die Stornierung, zu Lasten des Nachlasses.
Meines Erachtens wären Sie allerdings als Erbe schon gar nicht verpflichtet gewesen, ein Gutachter zu beauftragen. Falls nämlich der Pflichtteilsberechtigte den Wert anzweifelt, obliegt ihm die Beweislast, dass der Wert der Immobilie zu niedrig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt