Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zumindest hinsichtlich der im Kaufvertrag benannten Sachen, die der Verkäufer aus der Hütte genommen hat, könnte ein strafbarer Diebstahl vorliegen, da ein Einverständnis diesbezüglich von Ihrer Seite nicht vorlag. Fraglich ist alleine, ob der Verkäufer auch vorsätzlich handelte. Dies ist nicht der Fall, wenn er davon ausging, die Sachen mitnehmen zu dürfen. Hierfür könnte sprechen, dass die Sachen nur in den Kaufvertrag genommen wurden um Steuern zu sparen. Letztlich würde das Vermittlungsverfahren jedoch vermutlich eingestellt werden, da es sich vorrangig um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt und die Schuld als gering anzusehen ist und Sie zudem bislang selbst kein besonderes Verfolgungsinteresse gezeigt haben. Eine Anzeige bleibt aber natürlich ohne weiteres möglich. Zumal dies für Sie mit keinerlei Risiken verbunden ist.
Einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch werden Sie nur bezüglich derjenigen Sachen haben, die ohne Ihre Kenntnis aus Ihrem Haus bzw. der Gartenlaube entnommen wurden. Diese können Sie aber grundsätzlich herausverlangen und, soweit diese beschädigt oder nicht mehr vorhanden sind, Schadensersatz verlangen. Dieses Verlangen sollten Sie unter Fristsetzung (10 Tage) und unter konkreter Bezeichnung der herausverlangten Sachen in einem Schreiben fixieren und an den Verkäufer richten. Sorgen Sie dafür, dass der Zugang von Ihnen nachgewiesen werden kann. Hierzu reicht es aus, wenn Sie den Brief unter Beisein von Zeugen in den Briefkasten des Verkäufers einwerfen.
Darüber hinaus sollten Sie in dem Schreiben auch dazu auffordern, dass er die Behauptungen, Sie hätten in bestohlen, nicht weiter verbreitet und gegenüber Dritten zurücknimmt. Ein darauf gerichteter Anspruch steht Ihnen aus §§ 823
, 1004 BGB
zu.
Zudem stellt das Verbreiten unwahrer Tatsachen einen Straftatbestand dar (§§ 186
, 187
, 194 StGB
) und kann zur Anzeige gebracht werden. Beachten Sie, dass die Delikte nur auf Antrag verfolgt werden und der Antrag nur innerhalb von drei Monaten gestellt werden kann (§ 77b StGB
).
Die zivilrechtlichen Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren, so dass Sie nicht befürchten müssen, Ihren Anspruch nicht mehr geltend machen zu können. Ihre Glaubwürdigkeit wird durch längeres warten nicht beseitigt.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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