Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
1.
Wenn Sie als Zeuge geladen wurden, dann wird das Ermittlungsverfahren derzeit nicht gegen Sie geführt.
Wichtig ist zunächst, dass niemand verpflichtet ist, bei der Polizei zu erscheinen oder auszusagen, weder als Zeuge noch als Beschuldigter.
Man darf eine entsprechende Vorladung ignorieren.
Zum Erscheinen verpflichtet ist man nur, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht kommt.
Sofern Sie als Beschuldigter aussagen, dürfen Sie ohne weitere Konsequenzen schweigen oder auch lügen.
Wenn Sie allerdings als Zeuge eine Aussage machen, dann müssen Sie diese wahrheitsgemäß machen, andernfalls machen Sie sich womöglich strafbar.
Sie dürfen die Aussage nur verweigern, wenn Sie sich damit selbst belasten, d.h. der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen, oder wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. als Verwandter) haben.
2.
Trotz des Kaufvertrages und der Anzahlung sind Sie Besitzer und Eigentümer des Fahrzeugs geblieben.
Als (letzter) Halter geht man auch davon aus, dass Sie Eigentümer sind, man spricht von einem so genannten Anscheinsbeweis.
Damit spielt der Verkauf des Fahrzeuges für die strafrechtliche Beurteilung faktisch keine Rolle.
3.
Aber die Eigenschaft als Eigentümer führt nicht automatisch dazu, dass Sie eine Strafe wegen Urkundenfälschung (o.ä.) erhalten.
Was diese Tat betrifft, so müssen nämlich nicht Sie Ihre Unschuld beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft muss Beweise dafür sammeln, dass ein Täter schuldig ist.
Ein Gericht, welches über eine mögliche Strafe entscheidet, darf keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben.
Um dies in Ihrem Fall aber derzeit seriös beurteilen zu können, wäre Einblick in die Ermittlungsakte erforderlich um feststellen zu können, welche Beweise (z.B. Zeugenaussagen) gegen Sie vorliegen.
4.
Wer an einem Fahrzeug falsche Kennzeichen anbringt, kann tatsächlch wegen Urkundenfälschung belangt werden. Das Kennzeichen bildet mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde und dem Fahrzeug eine so genannte zusammengesetzte Urkunde.
Als Strafrahmen für eine Urkundenfälschung ist eine Geldstrafte oder eine Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen sogar bei zehn Jahren vorgesehen.
Bei der Bildung der konkreten Strafe werden letztlich vom Gericht alle Umstände abgewogen, welche für und gegen den Täter sprechen.
Positiv wirkt sich dabei insbesondere ein Geständnis aus.
Sofern Sie bisher nicht vorbestraft sind, würde wahrscheinlich eine Geldstrafe gegen Sie verhängt werden.
5.
Wie sollten Sie nun vorgehen:
Wenn Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten haben, rate ich Ihnen (als Strafverteidiger) dazu, diese zu ignorieren.
Die Gefahr, dass Sie sich "verplappern" ist groß.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird, da keine Beweise auftauchen.
Sofern das Verfahren später gegen Sie als Beschuldigter geführt werden sollte, rate ich dazu, einen Anwalt zu beauftragen, da nur dieser Einsicht in die Akten nehmen kann, um anschließend zu beraten, ob ein Geständnis erfolgen sollte.
Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße