Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Entgegen der häufig vertretenen Ansicht ist das ghostwriting einer Dissertation, Diplomarbeit, o.ä. durchaus strafbar. Der Einreicher macht sich im Übrigen auch dann strafbar, wenn er keine falsche Versicherung an Eides statt abgibt.
In Betracht kommt hier Beihilfe zu verschiedenen Straftatbeständen. Insbesondere relevant sind hier die Beihilfe zur Urkundenfälschung und die Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung.
Die Beihilfe zur Urkundenfälschung bezieht sich auf die Arbeit selbst.
Bei einer solchen Arbeit handelt es sich unzweifelhaft um eine Urkunde im Sinne von § 267 StGB
.
Derjenige, der die Arbeit als seine eigene abgibt erklärt damit, dass er selbst diese Arbeit geschrieben hat. Er gibt sich als Ersteller aus, obwohl er es tatsächlich nicht war und begeht spätestens mit der Abgabe der Arbeit eine Urkundenfälschung.
Der Ghostwriter wiederum leistet zu dieser Urkundenfälschung Beihilfe, welche nach §§ 267
, 27 StGB
. Er hilft dem angeblichen Ersteller der Arbeit nicht nur im tatsächlichen sondern auch im rechtlichen Sinne, die Urkundenfälschung zu begehen, indem er die Arbeit schreibt.
Die Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung bezieht sich auf die Promotionsurkunde, die dem vorgeblichen Ersteller der Promotion ausgehändigt wird.
Eine mittelbare Falschbeurkundung kann sich nur auf eine öffentliche Urkunde beziehen.
Öffentliche Urkunden sind alle Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse und in der dafür vorgesehenen Form errichtet werden. Eine solche Urkunde muss ferner geeignet sein, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen und diese erhöhte Beweiskraft muss sich spezifisch auf die falsche Tatsache beziehen.
Bei einer Promotionsurkunde ist dies unzweifelhaft der Fall.
Wenn also der angebliche Ersteller der Doktorarbeit diese abgibt und dadurch letztlich bewirkt, dass ihm eine Promotionsurkunde ausgestellt wird, macht er sich wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar.
Problematisch für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht dürfte es aber sein, dem Ghostwriter den Vorsatz nachzuweisen.
Der Ghostwriter muss bei beiden Straftatbeständen zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass seine „zu Übungszwecken angefertigte Arbeit" dazu verwendet wird, von dem Kunden als dessen eigene Promotion abgegeben zu werden.
Wenn also der Ghostwriter den Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass die von Ihm erstellte Arbeit nicht dazu verwendet werden darf, als Promotion, Diplomarbeit, o.ä. abgegeben zu werden, dürfte ihm der Vorsatz nur schwer nachzuweisen sein.
Gelingt der Staatsanwaltschaft der Nachweis des Vorsatzes, so dürfte eine Bestrafung des Ghostwriters wegen der oben genannten Delikte die Folge sein.
Es macht für die Strafbarkeit des Ghostwriters keinen Unterschied, ob er direkten Kontakt zum Kunden hat, oder ob die Abwicklung über eine Agentur abgewickelt wird.
Bei der Abwicklung über eine Agentur dürfte aber der Vorsatz des Ghostwriters selbst wahrscheinlich schwieriger nachzuweisen sein.
Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist mir bisher nicht bekannt, was wohl primär daran liegen dürfte, dass es in der Regel Schwierig sein dürfte, den konkreten Ghostwriter zu finden (insbesondere bei der Abwicklung über eine Agentur).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 16.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen