Bei einer Steuerhinterziehung für mehrere Jahre handelt es sich genau genommen um mehrere Straftaten, nämlich für jedes Jahr um eine gesonderte. Das beruht darauf, dass der Bundesgerichtshof im Jahre 1995 die Rechtsprechung zum Fortsetzungszusammenhang aufgegeben hat. Das Strafmaß ist daher in derartigen Fällen nach den §§ 53
und 54
Strafgesetzbuch zu ermitteln.Für jedes Jahr ist festzustellen, in welcher Höhe eine Einzelstrafe festzusetzen ist. Dann ist die höchste Einzelstrafe – das wird das Jahr mit der höchsten steuerstrafrechtlichen Auswirkung sein – angemessen zu erhöhen. Klare Grenzen gibt es insoweit nicht. Aber die Erhöhungsbeträge dürften wieder von der Höhe der Steuerhinterziehung in den einzelnen Jahren abhängen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Im Endergebnis werden also die gesamten hinterzogenen Steuern bei der Ermittlung der Gesamtstrafe berücksichtigt, aber nicht pauschal addiert und auf dieser Grundlage faktisch eine entsprechend hohe Einzelstrafe verhängt. Es gelten insoweit die allgemeinen Strafzumessungsregeln. Da es sich insoweit um einen Serientäter handeln dürfte, könnte sich eine Gesamtstrafe ergeben, die höher ist als die Summe der Einzelstrafen. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 54
Strafgesetzbuch festgelegt, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Diese Grundsätze gelten, wenn die Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden. Werden sie nicht gleichzeitig abgeurteilt, sondern laufen verschiedene Strafverfahren, gelten sie gem. § 55 StGB
auch, wenn im Zeitpunkt des Urteils alle Straftaten hätten abgeurteilt werden können. Die Höhe der Gesamtstrafe soll nicht von dem Zufall abhängen, dass ein Staatsanwalt für jede einzelne Tat ein Strafverfahren einleitet oder ein Strafverfahren für alle zusammen.
Rein vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass die Höhe der strafrechtlich anzusetzenden Hinterziehungsbeträge nicht mit den steuerlich anzusetzenden Nachzahlungsbeträgen identisch sein muss. Hier besteht unter Umständen ein erheblicher Verhandlungsspielraum.
Ich hoffe, dass ich Ihnen die Frage hinreichend beantwortet habe.
Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
Tackheide 74a
47804 Krefeld
Tel: 02151 4467408
Web: http://www.steuerrecht-krefeld.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Franz Meyer