Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne die gesamten Akteninhalt zu kennen und natürlich den genauen Wortlaut der Äußerung, ist eine Einschätzung schwer:
Bei einem Ersttäter wird in der Regel eine Strafe von 15-30 Tagessätzen ausgesprochen.
Dabei müssen die Schwere der Verletzung, die Nichtvoreintragung und mögliche Entschuldigungen berücksichtigt werden.
Wenn man dabei die besondere Situation bei Ihnen bedenkt, ist eigentlich nicht nachvollziehbar, warum 40 Tagessätze verhängt worden sind.
Beim Tagessatz wird ein 30stel des Monatsnettoeinkommens zugrunde gelegt.
Unterhaltsverpflichtungen sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen.
Ob und wie das alles zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, ist nicht zu beantworten.
Auch sollte geklärt werden, ob tatsächlich der Tatbestand der Beleidigung wirklich schon mit der Email erreicht worden ist.
Daher spricht schon Einiges dafür, Einspruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle