Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Insolvenzverschleppung liegt vereinfacht nur vor, wenn die Gesellschaft überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist. Soweit Verbindlichkeiten bestehen, führen diese nur zu einer Insolvenzantragspflicht, wenn diese fällig sind und nicht gezahlt werden können.
2. Eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung zieht in der Regel eine Geldstrafe nach sich. Aufgrund Ihrer Angaben wird sich die Geldstrafe bei bis zu 90 Tagessätzen bewegen, so dass Sie nicht als vorbestraft gelten.
3. Finanziell bedeutsamer ist die Durchsetzung von Ansprüchen eines möglichen Insolvenzverwalters. Wenn die Gesellschaft bereits insolvenzreif war und Sie weitere Zahlungen vorgenommen haben, führt dies dazu, dass der Insolvenzverwalter alle Zahlung von Ihnen einfordern wird, da Sie es unterlassen haben einen Insolvenzantrag zu stellen und damit einzelne Gläubiger bevorzugt haben.
4, Zur weiteren Vorgehensweise:
Sollte die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig sein, sollten Sie einen Insolvenzantrag stellen, um den persönlichen Schaden und auch die Bereitstellung der Arbeitskraft zu minimieren.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit Ihr Amt als Geschäftsführerin niederzulegen.
Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer darf aber erst mit Wirkung zum Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister erfolgen. Das Schreiben senden Sie an die Gesellschafter mit einfachen Brief und bitten um Rücksendung der bestätigten Zweitschrift. Das gleiche Schreiben senden Sie mit Einschreiben und Rückschein. Sobald die bestätigte Zweitschrift oder der Rückschein eingegangen ist beantragen Sie bei einem Notar die Löschung Ihrer Geschäftsführerstellung im Handelsregister.
Gerne kann ich für Sie im Rahmen einer weitergehenden Beratung die Gesellschafter kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen