Sehr geehrter Fragensteller,
unter Berücksichtigung des Honorars und des angegebenen Sachverhalts kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten, möchte aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Sie sollten daher, gerade weil die Unterlassungserklärung nur per eMail zugeschickt wurde, zunächst überprüfen lassen, ob dies überhaupt von der richtigen Stelle kommt, mithin dem Urheber.
Mit dem Einstellen des Bildes ohne Zustimmung des Urhebers, trotz Angabe der Quelle, hat der Blog-Betreiber gegen das Urhebergesetz verstoßen, da die Fotos nach § 1 UrhG bzw. § 72 UrhG geschützt sind. Hier wäre der Verwender des Bildes in der Beweislast, dass das Bild nicht urheberrechtlich geschützt ist.
Ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz steht daher definitiv nach § 97 UrhG zu, wobei eine Abmahnung auch immer ernst genommen werden muss. Handelt der Verletzer nämlich nicht zügig und sendet eine - u.U. modifizierte - Unterlassungserklärung zurück, so besteht die Gefahr, dass im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eine einstweilig Verfügung i.S.d. § 935 ZPO ergeht, deren Kosten regelmäig der Verletzer zu tragen hat.
Sie sollten daher unter Beauftrag einen Anwalt bzw. per Direktanfrage die gesamte eMail und die Abmahnung nebst Unterlassungserklärung überprüfen lassen, da ein einfaches Unterschreiben erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Dies ist auch das wohl für eine Person sinnvollste Verhalten, da die Unterlassungserklärung regelmäßig noch eine Kostentragungsklausel enthält, die im Einzelfall auch hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe zu überprüfen ist.
Das LG Köln hat nämlich zum Beispiel "nur" 6.000,- € als Wert für ein Lichtbild angesetzt, vgl. LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010 - Az. 28 O 688/09.
Der Gegenstandswert hat zwar nicht dieselbe Bedeutung wie eine vereinbarte Vertragsstrafe, kann jedoch meiner Auffassung nach ein Indiz für eine angemessene Vertagsstrafe in einer solchen Erklärung darstellen.
Die Kostennote wird sich wohl auch daran orientieren, so dass auch hier eine Überprüfung erfolgen sollte.
Ich rate von der Erstellung einer eigenen modifizierten Unterlassungserklärung ab, da hierdurch erheblicher Schaden angerichtet werden kann. Auch Muster im Internet sind regelmäßig nicht geeignet, um eine juristische Überprüfung des Einzelfalls zu ersetzen.
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