Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sollten Sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (die Begründung des Einspruchs kann mit gesondertem Schriftsatz erfolgen). Dieser kann auch auf die sog. Rechtsfolgenseite beschränkt werden – gestehen Sie also die Tat ein und ist z.B. die Höhe des Tagessatzes zu hoch bemessen worden (1 Tagessatz ist Ihr monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30 unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen und gewisser Arten von Verbindlichkeiten), sollten Sie auf diesem Weg verfahren. Ohne Akteneinsicht kann hier leider kein weitergehender Hinweis erfolgen, denn wenn Sie sich gegen den Tatvorwurf als solchen verteidigen lassen möchten, ist die Kenntnis des Wissens der Ermittlungsbehörden von entscheidender Bedeutung.
Wenn Sie mit allem einverstanden sind, bezahlen Sie die geforderte Summe auf das von Gerichtsseite angegebene Konto. Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Betrag auf einmal zu bezahlen, können Sie sich um eine Ratenzahlung bemühen, die in der Regel auch gewährt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu Ihrem Problem vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
21. Oktober 2006
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13:57
Antwort
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