Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach meiner Einschätzung haben Sie sich nicht strafbar gemacht.
Grundsätzlich ist zwar der Besitz kinderpornographischen Materials strafbar, dies dürfte nach aktueller Rechtsprechung auch dann gelten, wenn Sie sich kinderpornographisches Material lediglich angesehen hätten und sich solches Material kurzfristig in den Arbeitsspeicher Ihres PCs geladen hätte.
Allerdings handelt es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Material nicht um problematisches Material im Sinne des Gesetzes. Wie Sie selbst schreiben, war die Schamgegend jeweils verdeckt und nicht zu erkennen. Demzufolge unterfallen die von Ihnen beschriebenen Filme nicht dem kinderpornographischen Material, so dass der Besitz dieses Materials nicht strafbar ist.
Im übrigen ist es unwahrscheinlich, dass Sie aufgrund Ihrer Suche nach jungen Frauen einen Verdacht auf sich gelenkt haben. Eine solche Suche ist nach heutigen Maßstäben eher harmlos und deutet nicht darauf hin, dass Sie sich kinderpornographisches Material beschaffen wollten.
So wie Sie den Sachverhalt schildern, haben Sie sich nicht strafbar gemacht und haben demzufolge keinerlei Konsequenzen zu befürchten.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Frage zu Ihrer Beruhigung beigetragen zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de