Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist es besser wenn ich für den Einspruch einen Anwalt beauftrage oder kann ich dies selber machen."
Zunächst einmal müssen Sie beachten, dass der Einspruch gegen einen Strafbefehl fristgebunden ist.
Nach § 410 StPO
kann der Angeklagte gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
Versäumen Sie die diese Frist, wird der Strafbefehl ohne Weiteres reechtskräftig.
Zu beachten ist ferner, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl nach § 411 I Satz 2 StPO
zwingend zu einer Hauptverhandlung führen wird und sich die Rechtsfolgen nach § 411 IV StPO
zu Ihrem Nachteil verschlechtern können.
Dies vorausgeschickt lautet die Antwort auf die gestellte Frage, dass Sie den Einspruch gegen den Strafbefehl zwar selbst besorgen können, sich aber in der Hauptverhandlung spätestens
eines Verteidigers bedienen sollten, damit Ihnen keine vermeidbaren Nachteile entstehen.
Am sinnvollsten ist natürlich auch gleich Einlegung die des Einspruchs durch einen strafrechtlich ausgerichteten Anwalt, da dieser anhand des Inhalts der Ermittlungsakte den weiteren Gang des Verfahrens stark beeinflussen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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