Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie durch das Hupen nur eine Ordnungswidrigkeit im Bereich 5-10 € begangen, konkret einen Verstoß gegen den § 16 StVO
. Nach dieser Norm dürfen Schallzeichen nur als Warnzeichen gegeben werden, konkret bei Überholabsicht außerorts oder wenn man sich oder andere gefährdet sieht.
Nach Ihrer Schilderung dürfte spätestens das Anhupen im Rahmen des Auffahrens mehr dem disziplinieren des Vorausfahrenden gedient haben- das deckt die StVO schlichtweg nicht.
Das Auffahren stellt zudem einen Abstandsverstoß, § 4 StVO
, dar, ebenfalls „nur" eine Ordnungswidrigkeit.
Eine Nötigung sehe ich nicht. Hupen stellt im Regelfall nur eine Belästigung dar, so das OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 288
).
Auffahren kann (auch in Kombination mit Hupen) allerdings den Tatbestand der Nötigung, § 240 StGB
, erfüllen.
Dafür fehlt es hier aber am Nötigungserfolg, der allgemein in einer Handlung, Duldung oder Unterlassen besteht.
Dann hätten Sie z.B. in der Absicht Auffahren (und hupen) müssen, um den Vorausfahrenden zu erschrecken und zum Fahrbahnwechsel zu bewegen .
Das liegt nach Ihrer Schilderung nicht vor.
Zu einer Anzeige könnte es aber gleichwohl kommen, wenn der Vorausfahrende Ihr Verhalten so interpretiert hat („fahr schneller" oder „"mach Platz") und befürchtete, Sie könnten ihm sonst auffahren.
Dann läge zunächst der Anfangsverdacht einer Nötigung vor, was für das Einleiten eines Ermittlungverfahrens genügen würde.
Daher ein praktischer Tip: wenn Sie als Zeuge gefragt werden, wer ihr Fahrzeug zur fraglichen Zeit geführt hat- antworten Sie nicht. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
Wenn Sie als Beschuldigter kontaktiert werden- antworten Sie wiederum nicht, sondern lassen, da Sie als Beschuldigter durch einen Anwalt nun auch Akteneinsicht erhalten, genau diese Einsicht nehmen.
Denn man kann naturgemäß kein Fahrzeug verurteilen, sondern dessen Fahrer. Wenn der Anzeigeerstatter also das Kennzeichen kennt, sagt das erstmal nichts zur Person der Fahrzeugführers.
Der häufigste Fehler ist daher die Aussage „ich bin gefahren, aber das war alles ganz anders".
Denn erfahrungsgemäß können Anzeigeerstatter keine sichere Fahreridentifikation vornehmen. Alles geht schnell, Scheiben spiegeln, in Ihrem Fall fuhren Sie zudem hinter dem anderen Fahrzeug, der Blick in den Rückspiegel reicht meist nicht aus, um jemanden hinreichend sicher erkennen zu können.
Wenn die Akteneinsicht also erwartungsgemäß ergibt, dass der Anzeigeerstatter den Fahrer nicht identifizieren kann, wird sich das Ermittlungsverfahren schnell erledigt haben.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Diese Antwort ist vom 11.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie schrieben ja dass ein" Nötigungserfolg" benötigt wird für eine Nötigung. Wenn nun aber das abbiegen ein "Nötigungserfolg" war? Ich weiss ja nicht ob das von vorn herein sein Ziel war.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Sie müssen unterscheiden: Sie wollten ihn nicht zum Abbiegen zwingen- also strebten Sie keinen "Erfolg" im Sinne einer Nötigung an- es fehlt Ihnen an einem entsprechenden Vorsatz.
Er könnte ihr Verhalten aber gleichwohl so interpretieren, dann würde im Falle einer Anzeigeerstattung auch erst einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um den Sachverhalt und die Vorsatzfrage weiter aufzuklären.
Damit Sie nicht in die Situation geraten, dass es darauf ankommt, was Sie wollten oder nicht (und was man Ihnen hierzu glaubt), habe ich dazu geraten, sich erst einmal nicht als Fahrer zu erkennen zu geben und zu prüfen, ob der Anzeigeerstatter überhaupt jemanden erkennen könnte, da dies oftmals eben gerade nicht der Fall ist. Wenn kein Fahrer identifiziert werden kann, stellt sich die Frage "wer wollte was und ist das strafbar" erst gar nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht