Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt der Grundsatz , dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Daher müssen Kaufpreise etc. auch dann bezahlt werden, wenn man kein Interesse mehr hat. Vertrag ist schliesslich Vertrag.
Eine Ausnahme macht das Reiserecht.
Der neuerdings geltende § 651 h BGB
die Anforderungen an eine Stornoklausel genau fest.
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
1.
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
2.
zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
3.
zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Wie diese Werte jedoch in Ihrem Fall zu ermitteln sind , das legt das Gesetz noch immer nicht fest, so dass es auf den Einzelfall ankommt.Es gilt foglende Regel: Der Reisende muss seinen Reisepreis bezahlen , es sind davon jedoch die ersparten Aufwendungen und anderweitige Verwendungen abzuziehen sind. Im Einzelnen sind die ersparten Aufwendungen Kosten, die der Reiseveranstalter nicht hat, weil die Reise abgesagt wird. "Er muss also das Hotel und die Verpflegung nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen. Möglicherweise entfallen die Kosten für den Flug oder einen anderen Transport, Steuern, Mietwagenkosten und so weiter." Die Höhe der Kosten wird der Reiseveranstalter darlegen müssen.
Wenn sich also die Stornogebühr in einer AGB als rechtswidrig erweist- was nach dem BGH mit dem unter X ZR 13/14
zu findenden Urteil durchaus sein kann, ich kenne Ihre Unterlagen nicht- wird es so sein, dass dem Reiseveranstalter immerhin ein Teil seiner Aufwendungen zu erstatten sein wird, dabei werden aber 15-20% werden im allgemeinen als zulässig erachtet und dürften den Aufwand des Reiseveranstalters aufgrund der Stornierung decken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
04.12.2019 | 14:56
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich denke, dass sich demzufolge bei der 20prozentigen Stornogebühr ein Rechtsstreit kaum lohnen wird?
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.12.2019 | 15:19
Ich befürchte, dass die Kosten den Nutzen übersteigen.