Guten Abend,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Anscheinend haben Sie einen Werkvertrag geschlossen, der die Erbringung verschiedener Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Feier vorsah.
Einen solchen Vertrag kann der Besteller gemäß § 649 BGB
jederzeit kündigen.
Ob man diesen Vorgang nun Kündigung oder Stornierung nennt, ist unerheblich, beide Erklärungen sind auf die vorzeitige Beendigung des Vertrages vor Erreichung des Vertragszieles, hier die Feier, gerichtet.
Sie behalten zwar grundsätzlich den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, müssen sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Im Zweifel stehen Ihnen 5 % des auf den noch nicht erbrachten Anteil zu.
Hinsichtlich Ihrer Stornoklausel unterstelle ich einmal eine mehrfache Verwendung in all Ihren Verträgen, was sie zu einer Allgemeinen Vertragsbedingung werden lässt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Schadenspauschalierung nach § 309 Zif 5b BGB
unwirksam ist, wenn
"dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale"
Die von Ihnen zitierte Klausel enthält keinen solchen Hinweis, so dass sie als unwirksam anzusehen ist.
Ihr Kunde hat daher einen Anspruch auf Abrechnung seiner gezahlten Vorschüsse.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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