Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass eine abschließende rechtliche Würdigung ohne Kenntnis der AGB und weiteren Vertragsbedingungen der betreffenden Versorgungsunternehmen nicht erfolgen kann.
Zu Ihrer 1. Frage:
Grundsätzlich ist eine einseitige Stornierung von Verträgen nicht möglich. Sofern Flexstrom vertraglich die Verpflichtung übernommen haben sollte, eine Kündigung Ihres derzeitigen Liefervertrages mit den Stadtwerken zu kündigen, wurde in der Tat eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Ob sich aus dieser Vertragspflichtverletzung für Sie jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht ergibt, bezweifle ich. Denn die außerordentliche Kündigung eines Vertrages ist in einem Interessenkonflikt stets ultima ratio. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen an die Pflichtverletzungen.
Zu Ihrer 2. Frage:
Sie geben an, dass die Vorauszahlung acht Wochen vor dem vereinbarten, voraussichtlichen Liefertermin zu leisten ist, der zuletzt von Flexstrom mit dem 01.06.2008 benannt wurde. Die Zahlung ist damit im Augenblick noch nicht fällig.
Zu Ihrer 3. Frage:
Eine Kündigung Ihres bisherigen Liefervertrages darf Flexstrom unter diesen Umständen nicht vornehmen. Selbst wenn die AGB eine diesbezügliche unwiderrufliche Ermächtigung vorsehen sollten, halte ich eine solche Klausel für unwirksam. Allerdings weise ich sie vorsorglich darauf hin, dass Sie eine Verzögerung des Fälligkeitseintritts nicht dadurch erreichen können, dass Sie Ihren bisherigen Liefervertrag nicht kündigen. Dies wäre rechtsmissbräuchlich.
Zu Ihrer 4. Frage:
Trotz der Vertragspflichtverletzung seitens Flexstrom gehe ich – wie dargestellt - von einem gültigen Vertrag aus. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Flextrom halte ich daher unter den gegebenen Umständen für sehr riskant. Auch wenn ich Ihre Verärgerung und Ihren Vertrauensverlust aufgrund dieser Geschäftspraktiken nachvollziehen kann, halte ich es für ratsam, mit Flexstrom eine Verständigung zu suchen.
Sofern Sie jedoch an dem Vertrag unter keinen Umständen festhalten wollen, empfehle ich die Beauftragung eines Kollegen vor Ort. In diesem Zusammenhang rate ich Ihnen, die Widerrufserklärung von Verivox anwaltlich prüfen zu lassen. Nach meinem Kenntnisstand vertritt Verivox die Anbieter nicht, weshalb ein Widerruf gegenüber Flextrom erfolgen müsste. Sofern der Widerruf nach der betreffenden Belehrung an Verivox zu richten gewesen wäre, könnte mangels ordnungsgemäßer Belehrung Ihr Widerruf nicht verfristet gewesen sein. Dies lässt sich jedoch nur mit der Kenntnis aller Vertragsunterlagen beurteilen.
Ich hoffe Ihnen in dieser Sache einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte benutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
- Rechtsanwalt -