Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Auch als Mieter einer Wohnung haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch geltend zu machen. Als betroffener Nachbarmieter haben Sie einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach den §§ 862 Abs. 1, 906 analog BGB gegen Beeinträchtigungen vom Nachbargrundstück.
Voraussetzung dieses Abwehranspruches ist allerdings, dass die Beeinträchtigung Ihres Eigentums oder Besitzes wesentlich ist und nicht Folge einer ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstücks darstellt. Hierzu wäre in Ihrem Fall zu bedenken, dass es in einer Großstadt nicht unüblich ist, wenn dort größere Einkaufscenter entstehen, an denen flächige Lichtreklamen angebracht werden.
Die Rechtsprechung in den Licht und Blendfällen ist leider nicht einheitlich. Dies ist letztlich auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden entscheidend auf den konkreten Sachverhalt und die örtlichen Gegebenheiten ankommt. Es müsste im konkreten Einzelfall, ggfls. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen untersucht werden, wie stark der Lichteinfall bzw. die Blendwirkung ist (hier gibt es zum Bundesimmissionsschutzgesetz entwickelte Maßstäbe) und ob damit die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung überschritten wäre.
Bei einer - hier einmal unterstellten - ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstückes wäre weiter zu prüfen, ob die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. In Ihrem Fall kämen Verdunklungsmaßnahmen, etwa durch lichtundurchlässige Vorhänge usw., in Betracht. Andererseits haben Gerichte auch schon entschieden, dass das Zuziehen von Vorhängen und Jalousien dem Mieter / Eigentümer nicht in jedem Falle zuzumuten ist.
Sie könnten den Vermieter auf den Sachverhalt ansprechen und einen Sachverständigen hinzuziehen, um zu überprüfen welche Lichteinstrahlung durch das Nachbargrundstück tatsächlich gegeben ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses könnten Sie dann gegebenenfalls an den Eigentümer bzw. den Verursacher der Störung herantreten und Ihren Abwehranspruch geltend machen.
Da es in Fällen wie Ihrem entscheidend auf den genauen Sachverhalt, also hier auf die konkreten Ortsgegebenheiten ankommt, kann im Rahmen dieses Service keine weitere Aussage über die Erfolgsaussichten eines Vorgehens getroffen werden.
Ich hoffe jedoch, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte auf deren Grundlage Sie nun weitere Schritte unternehmen können.