Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage
"Ist also nicht die Stillschweigende Verlängerung eingetreten? Wäre eine Klage aussichtsreich?",
wie folgt beantworten.
§ 15 Abs. 5 TzBfG
regelt:
"Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist [...] fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht [...]."
Ihr Arbeitgeber hat am dritten Tag nach dem Ende der Befristung mitgeteilt, dass der Vertrag nicht verlängert wird.
Die Frage ist daher jetzt, ob die Mitteilung am dritten Arbeitstag nach dem Ende der Befristung "unverzüglich" erfolgte.
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB
).
Dem Arbeitgeber wird eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt.
Wie lang diese ist, ist immer nur in jedem Einzelfall zu bestimmen.
Der Arbeitgeber darf zuvor Rechtsrat einholen (vgl. BAG v. 11.07.2007 – 7 AZR 501/06
)).
Jedenfalls ist eine Überlegungsfrist von mehr als eine Woche nicht unverzüglich.
Eine Überlegungsfrist von eine Tag ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht und des LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 15.12.2015 - 7 Sa 1586/15
) unverzüglich.
> Bezüglich der drei Tage bzw. der zwei vollen Tage in Ihrem Fall kann keine abschließende Antwort gegeben werden.
Ich gehe gerade noch von Unverzüglichkeit aus, sodass das Arbeitsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit verlängert ist.
> Das sollte Sie jedoch nicht davon abhalten zu klagen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist, da auch gut vertretbar ist, dass der Widerspruch gegen die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr unverzüglich war.
Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eine Klage sollte geprüft werden. Rechtanwaltskosten werden erstinstanzlich nicht von der Gegenseite erstattet.
Beachten Sie die dreiwöchige Klagefrist.
Der Arbeitgeber kann, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Vierwochenfrist des § 622 Abs. 1 BGB
zum 15. oder zum Monatsende kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.04.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.04.2019
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19:53
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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