Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Stellung als Grundstückseigentümer übernehmen Sie die Verkehrssicherungspflicht für Ihr Grundstück. Diese Verkehrssicherungspflicht gilt gegenüber jedermann, ob er sich befugt oder unbefugt auf dem Grundstück aufhält, ist dabei nicht maßgebend.
Auch ein Hinweis Betreten oder Parken verboten, ändert nichts an der Haftung für Personen- oder Sachschäden.
Grundsätzlich ist daher zunächst zu prüfen, ob die bestehende Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung noch den aktuellen Verhältnissen entspricht. Die Nutzung als Parkfläche könnte die Versicherung dazu veranlassen, eine Schadensregulierung abzulehnen, wenn dies nicht im Vorfeld angegeben wurde.
Die Haftung des Geschädigten wird sich hierbei aus § 836 BGB ergeben. Ein Haftungsausschluss ist nicht wirksam vereinbar.
Allerdings besteht die Möglichkeit die Haftung auf den Marktbetreiber zu übertragen, in dem Sie für die Dauer des Marktes dem Marktbetreiber die Verkehrssicherungspflichten vertraglich auferlegen. Kommt es zu einem Schaden, können Sie eine Inanspruchnahme auf diesen abwälzen. D.h. Sie können der Stadt anbieten, dass diese die Nutzung und die Verkehrssicherungspflicht Ihres Parkplatzgrundstückes für die Dauer des Marktes übernimmt.
Wird dies abgelehnt, wäre alternativ mit jedem Nutzer eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen.
Gegenüber unberechtigt parkenden Fahrzeugen, d.. die nicht Ihrer Duldung durch den Markt unterliegen, haben Sie die Möglichkeit diese abschleppen zu lassen, bzw. diese kostenpflichtig abmahnen zu lassen. Urteil des BGH vom 21.09.2012 –V ZR 230/11.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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