Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Beurteilung wesentlich beeinflussen.
1. Grundsätzlich geht der Stille/Investor eine Vereinbarung mit der bestehenden Gesellschaft ein. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Für einen Außenstehenden ist sie in der Regel nicht erkennbar.
Der Stille verpflichtet sich im Rahmen von §§ 230 ff. HGB
einen Betrag X in die Gesellschaft einzubringen und entweder gar nicht am Verlust der Gesellschaft beteiligt zu werden (§ 231 Abs. 2 HGB
) oder aber am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt zu sein(Abs. 1 d. o. g. §).
Nach § 230 Abs. 1 HGB
hat er die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht.
Das spricht gegen eine Finanzierung eines bestimmten Projektes mittels der stillen Gesellschaft. Ich bin dennoch der Auffassung, dass der Inhaber des Handelsgewerbes mittels einzelvertraglicher Verpflichtung daran gebunden werden kann die Einlage der stillen Gesellschaft nur für die ausgewählten Projekte zu verwenden. Dies betrifft natürlich nur das Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Stillen. Im Außenverhältnis zu jedwedem Dritten (FA, andere Gläubiger,…) wird diese Regelung jedoch keinen Bestand haben, so dass es durchaus dazu kommen kann, dass die Einlage als Vermögen der Gesellschaft gepfändet wird oder anderweitig untergeht.
2. Die Modalitäten, wie der Stille seine Beteiligung zu erbringen hat sind frei verhandelbar. Sie können sogar in Form von Arbeitsleistung erbracht werden.
Ihre Ausführungen zum Verlust verstehe ich leider nicht. Ich bitte hier um Erläuterung, was gemeint ist.
3. NEIN!
Der Stille ist wie der Name schon sagt eben still. Er ist in keinster Weise an den Belangen der Gesellschaft beteiligt oder hat in sonstiger Weise Mitspracherechte.
Auch hier sei gesagt, dass durch individuelle Vereinbarung im Innenverhältnis andere Ausgestaltungen getroffen werden können. Hält sich der Inhaber des Handelsgewerbes nicht daran, könnten Schadensersatzansprüche entstehen, soweit nachgewiesen werden kann, dass gerade durch diese Handlungsweise eben dieser Schaden entstanden ist. Sollte der Schaden aber in jedem Falle entstanden sein unabhängig von der Entscheidung des Inhabers so entfällt regelmäßig der Ersatzanspruch im Innenverhältnis.
Wie gesagt regelmäßig JA.
Ggf. sollte Sie sich über ein sog. Partiarisches Darlehen Gedanken machen, hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten und der Eingriff in die Handlungen der Gesellschaft ein wenig einfacher zu gestalten.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
meine Frage nach dem Gewinn, welche die eher Interessante für mich ist, wurde leider nicht ganz klar beantwortet.
Kann die Beteiligung am Gewinn so formuliert werden, dass mit dem stillen Gesellschafter lediglich die aus einem Projekt zugeflossenen Gewinne geteilt werden? Oder hätte er dann trotzdem Anspruch auf den vereinbarten Satz der Gewinne aus der gesamten Gesellschaft, was er zur Not auch gerichtlich durchsetzen könnte?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich auch Ihre Nachfrage zum Thema Gewinn.
§ 231 Abs. 1 HGB
bestimmt hier, dass wenn der Anteil des Stillen nicht bestimmt ist, ein nach den Umständen angemessener Anteil als bedungen gilt.
In Normaldeutsch bedeutet das, soweit Sie keine Vereinbarung zum Gewinnanteil des Stillen treffen muss man sich am üblichen messen lassen. Sie sollten also im Gesellschaftsvertrag der Innengesellschaft (in der Sie alles regeln können was Sie wollen (außer dem Ausschluss am Gewinn insgesamt) selbst über die Grenzen des § 230 HGB
hinaus für einzelne Projekte) vertraglich festhalten welche Einlage wie geleistet wird, welche Rechte daraus entstehen, welche Verpflichtungen das für den Stillen und die Gesellschaft hat usw.
Um Ihre Frage kurz zu beantworten... JA das können Sie. Zwar spricht das Gesetz immer von der gesamten Gesellschaft, aber hier würden dann Individualvereinbarungen dagegen stehen und auch den gesetzlichen Regelungen vorangehen.
Wie gesagt im Verhältnis zwischen dem Stillen und der Gesellschaft ist alles regelbar, diese Regelungen treffen jedoch nicht auf das Außenverhältnis der Gesellschaft zu und sind hier auch nicht bindend!!!!
§ 230 Abs. 2 HGB
bestimmt hier eindeutig, der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Der Stille hat also im Außenverhältnis nichts zu melden und kann bei entsprechender Situation auch seine Einlage verlieren.
Hinsichtlich der Gewinne im Innenverhältnis sehen ich jedoch keine Schwierigkeiten für die vorgeschlagene Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt / Aachen