Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Der stille Gesellschafter/Teilhaber ist am Unternehmensgewinn mit einer Vermögenseinlage am Unternehmen (§ 230 Abs.1 HGB
) beteiligt. Insoweit spricht die Vermögenseinlage für eine Kapitaleinlage.
Allerdings kann nach der h. M. Gegenstand einer Einlage i. S. des §230 Abs.1 HGB
jede geldwerte Leistung sein. Daher können z.B. Dienstleistungen, Gebrauchsüberlassungen und die Überlassung von know-how Einlageleistungen sein (BFH IV R 303/84
v. 22. 10. 87, BFH/NV 88, 700; IV 138/65).
Folglich können auch Dienstleitungen anstelle von Kapital in das Unternehmen eingebracht werden. Hinsichtlich der Bilanzierung solcher Einlagen wäre aber ein Steuerberater zu Rate zu ziehen.
2. Hinsichtlich der Klassifizierung der Einkünfte aus einer solchen stillen Gesellschaft ist zu unterscheiden, ob eine typische oder atypische stille Gesellschaft vorliegt. Bei einer atypische stillen Gesellschaft ist der Teilhaber Mitunternehmer und damit sind seine Gewinnanteile i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (s. BFH VIII R 364/83
v. 12. 11. 85)
Liegt hingegen ein typische stille Gesellschaft vor ohne entsprechende unternehmerische Einwirkungsmöglichkeit handelt es sich bei den Einkünften aus der Beteiligung, um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.11.2009
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19:39
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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