Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
1. Erben meine Schwester und ich als Verwandte 1. Ordnung (ev. mit Hilfe eines Antrags gemäß § 15 Abs. 3 ErbStG) wegen des nach dem Tode meines Vaters beim Amtsgericht vorliegenden gemeinsamen Testaments meines Vaters und meiner Stiefmutter oder erben wir wegen der nicht bestehenden leiblichen Verwandtschaft zu meiner Stiefmutter (wir sind von ihr nicht adoptiert worden) als „Fremde" und müssen dem entsprechend erheblich höhere Erbschaftssteuern bezahlen?
Sie beide fallen als Stiefkinder im Sinne des § 15 Abs.1 Ziffer 2 Erbschaftsteuergesetz in die Erbschaftssteuerklasse eins. Sie haben daher den auch für Kinder des Erblassers geltenden Freibetrag in Höhe von 400.000 € pro Kopf zur Verfügung. Unter Stiefkindern im Sinne dieser Norm versteht man die Kinder des Ehegatten des Erblassers. Da Ihr Vater bei seinem Tod mit ihrer Stiefmutter verheiratet war, kommen Sie in den Genuss dieser Regelung.
Der Antrag gemäß § 15 Abs.3 Erbschaftsteuergesetz wäre hier anzuraten, wenn es diese Stiefkindregelung nicht gäbe. Die Klausel ist auch erst seit wenigen Jahren ins Gesetz eingefügt worden. Der bewusste Antrag macht für die übrigen Verwandten des zuerst verstorbenen Ehegatten Sinn, soweit diese in die Erbschaftssteuerklassen eins und zwei fallen würden, wenn denn ihr Verwandter als letzter der Ehegatten versterben würde. Soweit der Verwandte aber als erster der Ehegatten verstirbt, beseitigt der Antrag gemäß § 15 Abs.3 die genannten Ungerechtigkeiten. Der Wikipedia-Artikel liegt hier richtig.
Die Berücksichtigung der Kinder des Ehegatten als Stiefkinder im Sinne der Norm macht diesen Antrag in Ihrem Fall überflüssig.
Es sei dabei betont, dass für die Eigenschaft als Stiefkind im Sinne des Gesetzes eine Adoption seitens der Stiefmutter NICHT vonnöten ist.
2. Könnten beim Tod meiner Stiefmutter auch eine noch lebende Schwester von ihr bzw. die Nachkommen ihrer anderen bereits verstorbenen Geschwister Erbschaftsansprüche stellen (die Eltern meiner Stiefmutter sind schon länger tot)?
In dieser Hinsicht haben Sie und ihre Schwester nichts zu befürchten. Durch das Testament sind sie beide Alleinerben. Die gesetzliche Erbfolge ist damit ausgehebelt, Weder die Schwester noch die Kinder der bereits verstorbenen Geschwister können noch Erben werden.
Zudem zählen Geschwister und deren Nachkommen nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gemäß Paragraph 2303 BGB. Daher besteht auch kein Pflichtteilsanspruch zu Gunsten dieses Personenkreises.
Erbansprüche für die genannten Personen gibt es daher nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler, Rechtsanwalt