Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe davon aus, dass kein Testament bei beiden Erblassern vorhanden war und die Stiefmutter die Stiefkinder nicht adoptiert hatte.
1. Schwiegervater:
Gesetzliche Erben sind die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder; § 1924 BGB
und die Ehefrau; § 1931 BGB
. In Ihrem Falle also, Ihre Frau und deren Geschwister und die Ehefrau. Da das Erbe nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB
) ausgeschlagen wurde, sind die gesetzlichen Erben auch Erben geworden und bilden eine Erbengemeinschaft.
2. Schwiegermutter
Gesetzliche Erben sind wiederum die Abkömmlinge des Erblassers. Stiefkinder sind keine Abkömmlinge.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden sind die Eltern des Erblassers die gesetzlichen Erben; §§ 1925
, 1930 BGB
.
Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Elternteil nicht mehr, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
Hatte der Vater Ihrer Schwiegermutter keine Kinder, ist die Mutter Ihrer Schwiegermutter Alleinerbin des Nachlasses der Erblasserin.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Hallo, danke für Ihre Antwort. Was ist aber mit den Enkelkindern, also den Nachkommen der Stiefkinder? Die Stiefmtter war doch die Oma! Gehen die Enkel wirklich komplett leer aus?
Das ist eigentlich meine wichtigste Frage!
Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
gem. § 1924 Absatz 2 BGB
schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Das heißt die Kinder des Erblassers schließen ein gesetzliches Erbrecht der Enkelkinder aus. Nur wenn ein Kind des Erblassers vor dem Erblasser verstorben ist, treten an die Stelle des Kindes des Erblassers die Enkel des Erblassers.
2.
Da die Stiefmutter nicht mit den Stiefkindern verwandt war, war sie auch nicht mit den Stiefenkeln verwandt. Insofern ist Ihre Bezeichnung "Oma" rechtlich gesehen nicht korrekt. Das gesetzliche Erbrecht gilt nur für Verwandte oder Ehegatten. Die Kinder der Stiefkinder sind im erbrechtlichen Sinne "Fremde" gegenüber Ihrer Schwiegermutter.
Ein gesetzliches Erbrecht der Stiefkinder und deren Kinder besteht nur gegenüber den leiblichen Eltern oder den Adoptiveltern oder deren Verwandten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -