Sehr geehrter Ratschender,
eine genaue Angabe im Metern sieht die Bauordnung so nicht vor.
Nach Art 5 BayBO ist von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen, dabei muss es eine angemessene Breite sein.
Insoweit hat der Gesetzgeber also Spielraum gelassen, denn der Frage der Angemessenheit ist natürlich dehnbar.
Allerdings wird in der Regel eine Mindestbreite für Rettungsfahrzeuge von drei Metern gefordert, so dass die von Ihnen genannten 2,50 m zu schmal sein dürften. Denn es darf eben nicht übersehen werden, dass neben Garagen-/Stellplatzzufahrten auch dieser amgemessene Mindestbreite für Rettungsfahrzeuge geschaffen sein muss (sofern es keine anderweitigen Anfahrtsmöglichkeiten gibt.
Allerdings, und das gilt es unbedingt zu prüfen, kann eine entsprechende Regelung verbindlich im Bebauungsplan festgehalten worden sein. Die dortige Breite wäre dann verbindlich und hinzunehmen, so dass Sie den Bebauungsplan hierauf prüfen (lassen) sollten.
Ergibt sich daraus keine Mindestbreite, ist Ihnen - verständlicherweise - die Zufahrt zu schmal, reicht es manchmal schon aus, bei der Feuerwehr anzurufen und auf diese Problematik hinzuweisen, so dass dann aus Gründen des Brandschutzes auch insoweit interveniert werden wird; eine recht kostenneutale Lösung, die manchmal verkannt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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1. Oktober 2011
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01:01
Antwort
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