Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie können als Eigentümer selbstverständlich Ihr Eigentum im Wege der Schenkung auf Ihre Tochter übertragen.
Zu beachten ist aber immer der Tatbestand des Vereitelns der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB
.
Danach wird bestraft, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft.
Eine Zwangsvollstreckung droht, wenn diese unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, aber noch weitere Vollstreckungshandlungen zu erwarten sind.
Die Finanzbehörde darf jedenfalls unter den nachfolgenden Voraussetzungen vollstrecken:
a) wirksamer Steuer- oder Haftungsbescheid
b) Vollstreckbarkeit des Steuerbescheids
c) Fälligkeit der Leistung
d) Aufforderung des Betroffenen zur Zahlung
e) Einhaltung der Wochenfrist durch FA (beginnt mit Aufforderung zur Zahlung nach d)
Jedes dingliche Rechtsgeschäft, durch das Bestandteile des Vermögens ohne volle Kompensation aus dem Tätervermögen entfernt werden, stellt insoweit ein Veräußern dar.
Rein schuldrechtlich wirkende Rechtsgeschäfte (Schenkungs-, Kauf- oder Mietverträge) sind nicht als Veräußerungen anzusehen. Der Täter muss unmittelbar ein dingliches Recht an dem Vermögensbestandteil übertragen, belasten, aufgeben oder zugunsten eines Dritten neu begründen.
Beiseiteschaffen ist dagegen jede Handlung, durch welche ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird (vgl. GA 65, 309).
Ich empfehle Ihnen jedenfalls, sich abschließend durch einen Kollegen - nicht zwingend - vor Ort beraten zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Diese Antwort ist vom 23.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das Steuerstrafverfahren läuft schon seit 2,5 Jahren, bisher ist nichts passiert. Keine Verhandlungen mit der Steuerfahndung. Nur die mündliche Forderung der Stfa über Steuern von 800.000 € Umsatz.
Ich habe bereits den 3. Anwalt für Steuerrecht und der beantwortet weder schriftliche Fragen von mir noch von der Stfa.wegen Überarbeitung.
Es steht keine unmittelbare Zwangsvollstreckung bevor und ich habe keinen Steuerbescheid!
Die Schenkung soll vorsorglich sein.
Habe ich Sie richtig verstanden,dass dann nach der Schenkung nicht mehr auf die Immobilien zurückgegriffen werden kann?
Vielen Dank für die Beantwortung im Vorraus!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn Ihre Tochter auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wird, würde eine Zwangsvollstreckung insoweit ins Leere laufen.
Allerdings müsste der Schenkungsvertrag wirksam abgeschlossen werden, bspw. wegen Sittenwidrigkeit nicht nichtig sein.
Diese Frage kann aber aus der Ferne nicht beurteilt werden.
Hierzu bedarf es dann der Prüfung des Vertrages selbst. Wenn Sie also Rechtssicherheit haben wollen, müssten Sie einen Kollegen mit der entsprechenden Prüfung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth