Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
da Sie die Wohnung 2000 erworben haben, gilt für Sie die zehnjährige Spekulationsfrist. Das heißt, wer binnen zehn Jahren eine Eigentumswohnung kauft und wieder verkauft, der muss den erzielten Verkaufsgewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Einzig die Ausgaben rund um den Verkauf der Immobilie dürfen vom Erlös abgezogen werden.
Diese Frist können Sie aber z.B. umgehen. Hierzu müssten Sie lediglich die letzten zwei Jahre vor dem Veräußerungszeitpunkt die Immobilie selbst bewohnen. Dann gilt das Objekt als eigengenutzt und der Fiskus lässt den Verkäufer unbehelligt.
Sollte die Bank einen älteren Vertrag ohne Widerrufsmöglichkeit verwendet haben, könnten Sie auch noch an einen Wideruf des Darlehensvertrages denken. Denn gerade bei vielen älteren Verträgen sind die Banken aufgrund des missverständlichen Wortlauts der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften davon ausgegangen, dass der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der als Haustürgeschäft abgeschlossen wird, ausgeschlossen sei.
Sie haben deshalb die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung in der Regel unterlassen.
Soweit diese Belehrung nicht später nachgeholt worden ist, besteht daher für den Verbraucher die Möglichkeit des Widerrufs noch immer. Zu beachten ist allerdings, dass im Falle des Erwerbs einer Eigentumswohnung der Verbraucher infolge des Widerrufs nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur sofortigen Rückzahlung der gesamten Restschuld verpflichtet ist, während er auf der Immobilie sitzen bleibt. Ob diese Rechtsprechung Bestand hat, hängt davon ab, wie sich der Europäische Gerichtshof (EuGH), bei dem zwei einschlägige Verfahren anhängig sind, zu der Rechtsfrage positionieren wird. Eine mündliche Verhandlung ist dort für den 17.03.2005 anberaumt (Az.: C-229/04).
Insgesamt rate ich Ihnen daher, einen Anwalt für Immobilienrecht( nicht Baurecht) aufzusuchen! Dieser kann Ihre Verträge prüfen und die weitere Vorgehensweise mit Ihnen absprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt