Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.) Darf das Finanzamt im Falle der schlichten Weigerung von C die ihm zugeordnete Steuerschuld zu bezahlen, unabhängig davon ob er zahlen könnte oder nicht, diese, im Sinne der gesamtschuldnerischen Haftung von GbR. Gesellschaftern bei A und B eintreiben ? Oder muss C zuerst nachweisen, dass er tatsächlich zahlungsunfähig ist, bevor sich das F-Amt bei A und B schadlos hält ?? Beispielsweise durch eine ordnungsgemäße Privatinsolvenz von C ?
Nein: Im einkommensteuerrechtlichen Bereich gilt das sog. Transparenzprinzip. Dieses besagt, dass eine Personengesellschaft (hier: die GbR) selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt ist, also für die Besteuerung transparent. Daher werden die Gewinne den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet.
Auch eine Haftung nach §§ 69 AO
bzw. 128 HGB scheidet aus: Während die zivilrechtliche Haftung das Einstehenmüssen für eine Schuld kennzeichnet (in dem Sinne haben Sie recht, dass die Gesellschafter der GbR gesamtschuldnerisch haften), bedeutet Haftung im Steuerrecht das Einstehenmüssen für eine *fremde* Schuld; der Steuerschuldner selbst kann also keinen steuergesetzlichen Haftungstatbestand erfüllen. Dies schränkt den Anwendungsbereich der steuerlichen Haftung von BGB-Gesellschaftern erheblich ein. Denn unbeschadet der Rechtsfähigkeit einer *außen* GbR ist ertragsteuerlich jeder einzelne BGB-Gesellschafter alleiniges Steuersubjekt, so dass insoweit eine Haftung von vorneherein ausscheidet. Eine Haftung der BGB-Gesellschafter kommt in Betracht für die betrieblichen Steuerschulden der Gesellschaft. Hier ist vor allem die Umsatzsteuer zu nennen, aber auch die Gewerbe-, Kfz-, Grund- und Grunderwerbsteuer oder abzuführende Lohnsteuer nach § 42d EStG
gehören hierzu (Klein in DStR 2009, 1963).
2. ) C weigert sich derzeit bereits die Steuererklärung überhaupt zu unterschreiben, eventuell weil er denkt er könne so besser alles auf A und B abwälzen. Ist das so ??
Wer erklärungspflichtig in dem Zusammenhang ist, regelt § 181 Abs. 2 AO
: Bei Personengesellschaften sind neben den zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen sämtliche Gesellschafter persönlich zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet (vgl. BFH IV R 124/83
, BFH/NV 1988, 760
).
Erfüllt aber ein Beteiligter seine Erklärungspflicht durch Abgabe der Feststellungserklärung, wirkt dies auch zugunsten der anderen Beteiligten; sie sind von der weiteren Abgabepflicht befreit.
Ich sehe daher kein Vorteil für den Gesellschafter C beim Nichtunterzeichnen der Erklärung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 21.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen