Sehr geehrte Dame,
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich Ihnen unter Zugrundelegung Ihrer Fragestellung gern wie folgt beantworte:
Das deutsche Einkommensteuerrecht knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht bei natürlichen Personen an deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Steuerpflichtige sein gesamtes Welteinkommen in Deutschland zu versteuern hat.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung (Haus) beibehalten und benutzen wird. Dies kann auch ein möbliertes Zimmer oder ein Wochenendhaus sein. Unerheblich ist es, ob es sich um einen ersten Wohnsitz oder eine Zweitwohnsitz handelt. Ohne Bedeutung ist auch, ob man polizeilich in Deutschland gemeldet ist.
Um die schwerwiegenden Nachteile des DBA zu vermeiden, kann ich Ihnen nur empfehlen, den Wohnsitz in Deutschland vollständig aufzugeben; dann wäre jedenfalls gewährleistet, dass keine Lohnsteuer erhoben wird.
Für gegebenenfalls zurückliegende Steuerjahre kann versucht werden zu argumentiern, dass Sie zu den VAE jedenfalls eine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung haben(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Grundsätzlich könnte das Haus auch an die Tochter vermietet werden. Die Vermietung muss ernsthaft bestehen, dass heißt Ihre Tochter muss das Haus bewohnen, eine angemessene Miete zahlen und aufgrund ihres Einkommens auch in der Lage sein die vereinbarte Miete zu zahlen.
Selbstverständlich muss die Miete tatsächlich "fließen", also von Ihrer Tocher an Sie bezahlt werden.
Als Alternative käme eine Übertragung des Hauses auf die Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in Betracht.
Die beschränkte Steuerpflicht knüpft an die Quelle der Einkünfte in Deutschland. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind also trotz fehlendem gewöhnlichen Aufenthaltses in Deutschland zu versteuern.
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, könnte ein Mietvertrag mit Ihrer Tochter dem Finanzamt vorgelegt werden, mit der Bitte um eine sog. "verbindlichen Auskunft".
Falls das Finanzamt den Mietvertrag anerkennt, können Sie Ihre Tochter selbstvertständlich trotzdem für 1-2 Wochen/Jahr besuchen und dann bei ihr im "Mietshaus" übernachten
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Freundliche Grüße aus Ingelfingen