Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Ermittlung eines steuerliches Veräußerungsgewinnes erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der Regel: Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten.
Der Buchwert für Grund und Boden wird üblicherweise mit den Anschaffungskosten festgelegt, da ein Bodenwert nicht der Absetzung für Abnutzung (AfA) unterliegt, werden die historischen Anschaffungskosten immer weiter fortgeführt und gelten auch für Sie als Rechtsnachfolger bei der unentgeltlichen Übernahme.
Bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen, die bereits am 17.1970 im Eigentum Ihres Rechtsvorgängers standen, wurde zu diesem Stichtag ein pauschaler Wert ermittelt, der dann immer fortgeschrieben wurde.
Der Gesetzgeber hat mit § 55 EStG
eine Sondervorschrift zur Bewertung des bereits am 01.07.1970 zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens eingeführt.
Bei der Bewertung gemäß § 55 EStG
handelt es sich um einen Bewertungszwang, dem sich ein Steuerpflichtiger nicht entziehen können. Es gibt keine sogenannte Teilwertabschreibung, also die Berücksichtigung des Wertverlustes dieses Grundstücks in einem bestimmten Jahr. Während diese Bewertungsregelungen bei anderen Steuerpflichtigen, bei denen die Vorschriften des HGB greifen, angewendt werden können, kann ein Landwirt keinen tatsächlichen Marktwert für die Grundstücke ansetzen.
Selbst wenn der Veräußerungspreis niedriger als dieser pauschale Buchwert liegt, kann für die Einkommensteuer kein Veräußerungs- verlust angesetzt werden, es bleibt bei "Null".
Die Veräußerung der Grundstücke ist letztendlich steuerneutral.
HInsichtlich des zweiten Teils der Frage bleibt hier unklar, welche steuerrechtliche Korrektur hier vorgenommen werden konnte und welche Buchwert hier zu Grunde gelegt werden kann. Eine "Abschmelzung" kommt wegen der strengen Regelung des § 55 EStG
praktisch nicht in Betracht. Hier sollten Sie eine schriftliche Darlegung durch das Finanzamt fordern und dann Ihre Frage präzisieren. Ich stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Diese Antwort ist vom 20.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau Rechtasnwältin Zerban,
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sie schreiben, die Veräußerung der Grundstücke ist letztendlich steuerneutral.
Nur für den Fall eines rechnerischen Veräußerungsverlustes oder auch eines Veräußerungsgewinnes??
Eine Teilfläche konnte ich zu einem Preis über Buchwert verkaufen, der hier anfallende Veräußerungsgewinn wirkt sich auf meine Einkommensteuerzahlungen aus, auf diesen Gewinn soll ich EK- Steuer zahlen, ohne Berücksichtigung der Veräußerungsverluste der anderen Teilflächen.
Frage 2: der Rechtsvorgänger verfügte über ein Milchkontigent. Dieses hat er vor ca. 7-8 Jahren zu einem ansehnlichen Preis verkauft. Mit diesem Verkauf, so teilte es das FA mit, hat er eine Abschmelzung der Buchwerte der Ländereinen vorgenommen, die jeoch in der Bilanz nicht vermerkt und ersichtlich sind. Jedoch verfügt das FA auf Grund der vorgenommenen Abschmelzung über andere Buchwerte, wie sie in der Bilanz erfasst sind und ich sie kenne.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Falle, dass ein Veräußerungspreis über dem pauschal festgelegten Buchwert (''Wert 1.7.1970) erzielt wird, wird ein steuerpflichtiger Veräußerungserlös erzielt, der leider nicht mit Verlusten verrechnet werden kann aus solchen Veräußerungen, bei denen der pauschal festgelegte Buchwert nicht erzielt wird.
Ihre zweiten Nachfrage ist eine neue Frage, die von dieser Funktion nicht umfasst ist. Der Sachverhalt ist neu, bitte haben Sie Verständnis, dass diese Beantwortung nicht im Rahmen der Nachfrage erfolgen kann. Sie können mir hier eine Direktfrage stellen,
mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin