Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Steuerrechtlich ist es ohne Weiteres möglich, dass Ihr Mann seinen Wohnsitz in die VAE verlegt und Sie Ihren Wohnsitz hier in Deutschland behalten.
Unter diesen Umständen wäre Ihr Mann dann auch in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig, denn eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG
nur dann vor, wenn man hier in Deutschland seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 14. Mai 2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
E-Mail:
Mein Mann hat heute ein Gutachten erhalten, indem folgendes steht:
9. Ist der Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig?
Steuerpflicht
Natürliche Personen sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Rahmen von Arbeitnehmerentsendungen
wird es in diesem Zusammenhang für die Frage der Steuerpflicht des Arbeitslohns in der Regel
auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers ankommen. Ist dieser weiterhin in Deutschland, bleibt er nach
dem genannten Grundsatz mit seinem Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig. Hierfür gilt, dass
steuerlich seinen Wohnsitz jemand dort hat, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mehrere Wohnsitze sind
möglich.
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Bei ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern ist ein inländischer Wohnsitz zu vermuten, wenn die
Wohnung im Inland beibehalten wird und deren Benutzung jederzeit möglich ist. Dies kann je nachdem
auch dann der Fall sein, wenn sie während des Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs
Monaten) zwischenvermietet wird, um sie nach der Rückkehr wieder zu benutzen. Wird dagegen die
Wohnung definitiv gekündigt oder verkauft, wird der Wohnsitz regelmäßig aufgegeben. Bei Eheleuten
gilt, dass ein Ehegatte - sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben - dieser seinen Wohnsitz
prinzipiell dort hat, wo seine Familie lebt.
Dann wäre mein Mann also doch in Deutschland steuerpflichtig, oder? Danke im vorraus für Ihre Mühe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Nein, Ihr Mann wäre in Deutschland NICHT steuerpflichtig.
Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten für jede Person GESONDERT zu prüfen (AEAO zu § 8 Nr. 1).
Der letzte Satz in dem Gutachten "... Wohnsitz dort hat, wo seine Familie lebt" ist leider nur verkürzt einer BFH-Entscheidung (Urt. v. 06.02.1985, BStBl 1985 II S. 331
) entnommen worden und kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
In dem entschiedenen Fall hat der BFH nämlich festgestellt, dass der Familienwohnsitz nur dann maßgebend ist, wenn der Steuerpflichtige nach Geschäftsschluss regelmäßig von seinem Betrieb zu seiner Familienwohnung zurückkehrt.
Das ist aber hier gerade nicht der Fall, da Ihr Mann seinen Wohnsitz in die VAE verlegen will.
Ich hoffe, Ihnen nun Klarheit verschafft zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer