Sehr geehrter Fragesteller,
ob Forderungen von der Insolvenz erfasst sind oder nicht richtet sich grundsätzlich nicht nach dem Datum der Rechnungstellung oder des Bescheides, sondern danach wann diese entstanden sind.
Für die Forderungen der öffentlichen Hand hat diese unter anderem das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom Urteil vom 17.04.2012 – 20 M 401.10
entschieden:
Zitat:1. Die öffentliche Hand entgeht einer Restschuldbefreiung ihres Schuldners regelmäßig nicht mit dem Hinweis darauf, dass der Widerrufsbescheid erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde und bis dahin der Bewilligungsbescheid eine (von der Insolvenzeröffnung erfasste) Forderung verhindere.
Weiterhin wird durch das Insolvenzverfahren nach §§ 240 ZPO , 251 AEAO das Besteuerungsverfahren unterbrochen für den Zeitraum vor der Insolvenz unterbrochen, so dass Ihnen während des Verfahrens in der Regel kein Bescheid zugeht. In den meisten Fällen wird das Finanzamt sogar eine neue Steuernummer zuteilen.
Etwas anderes gilt nur für Forderungen die nach der Insolvenzeröffnung entstehen. Hier soll zwar der Verwalter die Steuern abführen und Rücklagen bilden. Wenn er dies vergisst oder aus anderen Gründen nicht tut würden Sie für solche Verbindlichkeiten haften. Wenn Sie aber nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis erzielen dürfte diese Gefahr ausgeschlossen sein.
Steuerschulden die vor dem Verfahren verwirklicht sind werden jedenfalls zu Insolvenzforderungen, auf das Datum des Bescheids kommt es nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstallend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke