Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich der deutschen (steuer-)rechtlichen Regelungen wie folgt:
1.
Gem. § 1 I 1 EStG
sind sie als natürliche Personen so lange in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wie Sie im Inland (BRD) einen Wohnsitz unterhalten oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Definition eines Wohnsitzes ist in § 8 AO
geregelt, demnach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO
).
Nach Ihren Angaben unterhalten Sie einen Wohnsitz in Deutschland und dieser kann von Ihnen auch zukünftig beibehalten werden.
2.
Der Anspruch auf Kindergeld knüpft an die Regelung des § 1 EStG
an. Demnach käme bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt ein Anspruch solange in Betracht, wie Sie den deutschen Wohnsitz beibehalten.
3.
Der Anspruch auf Elterndgeld greift ebenfalls auf § 1 EStG
zurück (§ 1
I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und setzt zunächst Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland voraus.
4.
Bitte beachten Sie die Regelungen des Meldegesetzes BW. Gem. § 15 II MG BW müssen Sie sich abmelden, wenn Sie die deutsche Wohnung verlassen und keine andere Wohnung in Deutschland beziehen.
5.
Ob die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland für Sie eine sinnvolle Alternative ist, hängt insbesondere von der Art der von Ihnen und Ihrer Frau erbrachten Dienstleistungen ab (Stichworte: Gewerbesteuer-, Bilanzierungspflicht). Sehr interessant ist auch die Frage hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Relevanz Ihrer Dienstleistungen.
Ich hoffe, Ihnen eine nachvollziehbare erste rechtiche Auskunft gegeben zu haben. In Ihrem Fall ist insbesondere auf Basis der erbrachten Dienstleistungen detailliert zu prüfen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Diese Antwort ist vom 15.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr aufschlussreich bezueglich der Melde- und Steuerpflicht (und des Kinder- und Elterngeldanspruchs), doch die Frage bleibt fuer uns, wie wir den Wohnsitz beibehalten koennen, und gleichzeitig der zustaendigen Grundschule erklaeren koennen, dass unsere Tochter nicht in Deutschland zur Schule gehen wird. Nach Auskunft der zustaendigen Grundschule benoetigen sie von unserer Tochter eine Abmeldebestaetigung, wir wollen uns jedoch nicht abmelden! Gibt es eine Alternative zur Abmeldebestaetigung?
Sie haben Ihre Fragen im Bereich "Steuerrecht" gestellt.
Die Nachfrage bezieht sich nunmehr auf den Bereich Verwaltungsrecht (Schulpflicht) und nicht mehr auf den ursprünglichen Fragenkomplex.
In einigen Bundesländern ist eine Befreiung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine gleichwertige Förderung gewährleistet wird.
Allein die bisher von Ihnen genannten Gründe dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um ohne Abmeldung in Deutschland eine Befreiung von der Schulfplficht zu erreichen.
Ihnen noch einen angenehmen Tag!