Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie hier nicht eine Vorerbschaft im Sinne von §§ 2100 BGB
meinen, sondern vielmehr eine vorweggenommene Erbfolge, welche rechtlich meist als Schenkung oder als Schenkung mit Auflage zu qualifizieren ist.
Zu Ihren Fragen…
1) Die Antwort darauf hat § 3 Nr. 2 GrEStG, hier heißt es Von der Besteuerung sind ausgenommen, sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind.
Nach der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation würden Sie als 50.000 Euro, als unbelasteter Wert in der Form des Grundstückes geschenkt erhalten und auf die jeweils 50.000 Euro an Ihre Schwester und Ihre Mutter würden insoweit eine Grunderwerbssteuer nach sich ziehen. So die Immobilie den hier angegebenen Standtort hat, beträgt diese 3,5 %, also 1.750 Euro jeweils für Ihre Schwester und Ihre Mutter.
2) Eine Erbausgleichung findet nur im Rahmen von § 2050 BGB
statt. Danach ist grundsätzlich nur Ausstattung ausgleichspflichtig, außer der (künftige) Erblasser (Ihre Mutter) bestimmt zum Zeitpunkt der Schenkung, dass im Erbfall das Geschenk ausgleichspflichtig sein soll.
Da Sie hier aber schon einen fixen Wertausgleich an Ihre Schwester zahlen sollen, sollten Sie darauf achten, dass eine solche Ausgleichsanweisung im Schenkungsvertrag unbedingt fehlt.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Diese Antwort ist vom 03.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Tel: 0241 - 53809948
Web: http://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Hallo Herr Wehle,
Danke zunächst für Ihre Antwort. Unklar ist für mich hierzu aber noch das Folgende:
1) Bedeutet dies, dass die Steuern von 3500 Euro zusammen unvermeidlich anfallen oder lässt sich dies legal vertraglich anders gestalten? Wäre es zum Beispiel möglich, dass meine Mutter mir das Haus vollständig schenkt und ich meiner Mutter 100.000 Euro zurückschenke und Sie meiner Schwester dann 50.000 Euro schenkt oder anders gesagt, lassen sich Steuern irgendwie vermeiden?
2) Wenn wir auf eine Ausgleichsanweisung verzichten sollen, ist es dann nötig, dass wir z.B. trotzdem noch den Zusatz aufnehmen: Das durch die Schenkung (Vorweggenommene Erbfolge) meine Schwester und ich ausgeglichen beschenkt wurden und dass deswegen sich hieraus keine Veränderungen des späteren Erbes ergibt oder ist dies unnötig?
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu 1) Ja können Sie, soweit es sich nicht um einen Umgehungsgeschäft handelt. Ein solches wäre beispielsweise bei einem engen zeitlichen Zusammenhang anzunehmen.
Sollten Sie aber nicht, da für diesen Fall entsprechend Schenkungssteuer in Höhe von 13.750 Euro anfallen würde, da hier die Eltern in die Steuerklasse 2 nach § 15 Abs. 1 ErbStG
fallen würden und so auf die abzüglich des Freibetrages von nur 20.000 Euro und eines Härteausgleichs in Höhe von weiteren 2.250 Euro ein Schenkungssteuersatz von 20% erhoben werden würde.
Ähnlich verhält es sich bei Geschenken gegenüber Ihrer Schwester bei einer jeweils hälftigen Schenkung.
Die hier anfallende Schenkungssteuer können Sie leicht mithilfe eines Online-Rechners ermitteln. (bspw. https://www.smart-rechner.de/schenkungssteuer/rechner.php)
Zu 2) Nein es wäre insoweit nicht nötig, erleichtert aber unter Umständen etwaige Unklarheiten in Fall eines Ablebens Ihrer Mutter bei einer etwaigen Auseinandersetzung einer dann ggf. bestehenden Erbengemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrer Schwester. Von daher kann es nicht schaden, eine solche eindeutige Formulierung in die Übertragungsurkunde einzubinden.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen