Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist bei einer Fallkonstellation wie in Ihrem Fall Vorsicht geboten, denn eine Zusammenveranlagung führt gemäß § 44 AO
zu einer Gesamtschuldnerschaft der Eheleute. Damit würde Ihre Frau auch für Ihre Steuerschulden haften.
Es gibt dann nur die Möglichkeit, gemäß §§ 268 ff AO
die Beschränkung der Vollstreckung auf den Betrag, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt, zu beschränken.
Welche konkreten Auswirkungen das haben kann, kann nur durch einen Steuerberater an Hand der konkreten Zahlen und Daten beurteilt werden.
Grundsätzlich besteht jedoch eine Gefahr, wenn Sie und Ihre Frau sich gemeinsam veranlagen lassen, so dass Sie diese Absicht unbedingt mit einem Steuerberater klären sollten.
Ihre Privatinsolvenz spielt in diesem Fall rechtlich keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 01.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.12.2017
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07:28
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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