Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eigentlich ist für die Steuerklasse III Voraussetzung, dass beide Ehegatten im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Zusammenveranlagung gewählt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen aber ist die Steuerklasse III auf Antrag auch möglich, wenn der andere Ehegatte im EU-Ausland lebt (BFH-Urteil vom 8. September 2010, I R 28/10
).
Ihrem Mann wäre insofern beim Lohnabzug die Steuerklasse III zu gewähren, wenn 90 % des Ehegatteneinkommens in Deutschland erzielt werden (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder das Einkommen des anderen Ehegatten (=Ihres) im EU-Ausland den bei zusammen veranlagten Ehegatten geltenden doppelten Grundfreibetrag (2020: € 18.816,00) nicht übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze).
Ihr Mann kann in diesem Fall bei seiner Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung wählen, obwohl Sie nicht in Deutschland leben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2
i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG
).
Bei der Zusammenveranlagung könnten Sie mit dem Splittingtarif bzw. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III die entsprechenden steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, darüber hinaus
Verdoppelung der ehebezogenen Pausch- und Höchstbeträge.
Ich empfehle Ihnen, in Ihrer Konstellation auf jeden Fall einen Steuerberater zu konsultieren.
Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin