Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass Ihr Vater Ihnen eigentlich bereits jetzt die Wohnung übertragen wollte, nun aber doch erst eine Übertragung im Todesfall per Testament erfolgen soll. (Nebenbei bemerkt: ein Testament wäre dazu eigentlich nicht erforderlich, da Sie als direkter Abkömmling ohnehin gesetzlicher Erbe werden).
Beide Fälle sind m. E. steuerlich gleich zu behandeln, wobei ich unterstelle, dass Ihr Vater Inländer ist (also seinen Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthaltsort in Deutschland hat). Dann richten sich beide Fälle nach deutschem Erbschaftsteuerrecht, wonach sowohl eine Vermögensübertragung im Wege der Erbschaft als auch eine Schenkung zu Lebenszeiten steuerpflichtig ist. Für beide Fälle gibt es aber Freibeträge, für Kinder liegt dieser bei 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Liegt der Wert der Wohnung unter diesem Betrag, sehe ich steuerlich im Hinblick auf die Übertragung der Wohnung keinen Unterschied. Wenn die Wohnung auch keine laufenden Einnahmen generiert (weil sie nicht vermietet ist), kann ich auch diesbezüglich keine steuerlichen Nachteile erkennen, wenn Sie bereits jetzt (zu Lebzeiten des Vaters) Eigentümer durch Übertragung werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen